Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Zu g. 48. 
Die Zulassung einer Verbindung vou Bruckenwaage und Tafelwaage zur Eichung und 
Stempelung betreffend. 
In Betreff der Zulässigkelt einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage wird 
hierdurch bestimmt, daß Brückemwaagen, deren Hauptwaagebalken auch den Waagebalken einer 
Tofelwaage bildet, derart, daß vermlttelst der gemeinsamen Gewichtswaageschale sowohl solche 
Wägungen, bei denen das Verhältniß des Gewichts zur Last wie 1 zu 10 ist, als auch solche, 
bei denen Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt werden können, zur Eichung und 
Stempelung zugelassen werden dürfen, sofern jede der beiden verelnigten Waagenconstructionen 
für sich allen Anforderungen der bezüglichen besonderen Vorschriften der Eichordnung genügt. 
Auf das Vorhandenseln einer Regulator -Vorrichtung an dem Hauptwaagebalken der 
Brückenwaage darf bei der in Rede stehenden Einrichtung verzichtet werden, wenn geeignete 
Tarirvorrichtungen auf der Lastseite vorhanden sind. 
Zu 6§. 49 —52. 
Zulässigkeit von Tarlrvorrichtungen an Waagen betreffend. 
In Abänderung des letzten Alinea des §. 49 der Eichordnung, sowie in Ergänzung und 
Zusammenfassung der Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazu ergangenen Nachtröge 
über Zulässigkeit von Tarirvorrichtungen wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Nachdem bereito früher in Folge hervorgetretenen Bedürfnisses Tarireinrichtungen zur 
Ausgleichung des Gewichtes sämmtlicher Thelle der Brückenwaagen im unbelasteten Zustande 
unter bestimmten Einschränkungen für zulässig erklärt worden sind, und nachdem sich bei den 
oberschaligen Waagen ähnliche Ausgleichungen, welche bei dieser Waagengattung bisher von 
der Eichordnung nicht ausdrücklich untersagt waren, vielfach im Verkehr eingebürgert haben, 
auch die Zulassung von Regulir= und Tarireinrichtungen bei anderen Decimal= und Centesimal= 
Waagen, welche nicht unter den Begriff „Brückenwaagen“ fallen, mehrfach motivirt in Antrag 
gebracht worden ist, werden hiermit zur Ausgleichung des veränderlichen Gewichts der Gehänge, 
Schalen, Brücken u. dergl“ bei allen Waagen (ausgenommen die Waagen mit veränderlichem 
Verhältnisse der Hebelarme) Tarirvorrichtungen an den Schalen und Gehängen für zulässig 
erklärt; doch dürfen diese Tarlrungen keinesfalls durch unregelmäßige Anbringung beliebiger 
Stücke erfolgen, sondern die Tarireinrichtungen müssen stets in einer möglichst ersichtlichen und 
ihre regelmäßige Bestimmung erkennbar machenden Weise so angebracht sein, daß sie keinesfalls 
mit Leichtigkeit gänzlich zu entfernen oder nach Belieben wieder herzustellen find.
	        
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