Zu g. 48.
Die Zulassung einer Verbindung vou Bruckenwaage und Tafelwaage zur Eichung und
Stempelung betreffend.
In Betreff der Zulässigkelt einer Verbindung von Brückenwaage und Tafelwaage wird
hierdurch bestimmt, daß Brückemwaagen, deren Hauptwaagebalken auch den Waagebalken einer
Tofelwaage bildet, derart, daß vermlttelst der gemeinsamen Gewichtswaageschale sowohl solche
Wägungen, bei denen das Verhältniß des Gewichts zur Last wie 1 zu 10 ist, als auch solche,
bei denen Gewicht und Last gleich groß sind, ausgeführt werden können, zur Eichung und
Stempelung zugelassen werden dürfen, sofern jede der beiden verelnigten Waagenconstructionen
für sich allen Anforderungen der bezüglichen besonderen Vorschriften der Eichordnung genügt.
Auf das Vorhandenseln einer Regulator -Vorrichtung an dem Hauptwaagebalken der
Brückenwaage darf bei der in Rede stehenden Einrichtung verzichtet werden, wenn geeignete
Tarirvorrichtungen auf der Lastseite vorhanden sind.
Zu 6§. 49 —52.
Zulässigkeit von Tarlrvorrichtungen an Waagen betreffend.
In Abänderung des letzten Alinea des §. 49 der Eichordnung, sowie in Ergänzung und
Zusammenfassung der Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazu ergangenen Nachtröge
über Zulässigkeit von Tarirvorrichtungen wird hiermit Folgendes bestimmt:
Nachdem bereito früher in Folge hervorgetretenen Bedürfnisses Tarireinrichtungen zur
Ausgleichung des Gewichtes sämmtlicher Thelle der Brückenwaagen im unbelasteten Zustande
unter bestimmten Einschränkungen für zulässig erklärt worden sind, und nachdem sich bei den
oberschaligen Waagen ähnliche Ausgleichungen, welche bei dieser Waagengattung bisher von
der Eichordnung nicht ausdrücklich untersagt waren, vielfach im Verkehr eingebürgert haben,
auch die Zulassung von Regulir= und Tarireinrichtungen bei anderen Decimal= und Centesimal=
Waagen, welche nicht unter den Begriff „Brückenwaagen“ fallen, mehrfach motivirt in Antrag
gebracht worden ist, werden hiermit zur Ausgleichung des veränderlichen Gewichts der Gehänge,
Schalen, Brücken u. dergl“ bei allen Waagen (ausgenommen die Waagen mit veränderlichem
Verhältnisse der Hebelarme) Tarirvorrichtungen an den Schalen und Gehängen für zulässig
erklärt; doch dürfen diese Tarlrungen keinesfalls durch unregelmäßige Anbringung beliebiger
Stücke erfolgen, sondern die Tarireinrichtungen müssen stets in einer möglichst ersichtlichen und
ihre regelmäßige Bestimmung erkennbar machenden Weise so angebracht sein, daß sie keinesfalls
mit Leichtigkeit gänzlich zu entfernen oder nach Belieben wieder herzustellen find.