Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Obgleich die decimale Abstufung des Gewichts die Herstellung eines besonderen Propor- 
tionalgewichtes für Decimal= und Centesimal-Waagen als minder erforderlich erscheinen läßt, 
so sollen doch Gewichtsstücke, welche hinter der ihre eigene Schwere bestimmenden Hauptbezeich- 
nung in Klammern das 10= oder 100-fache derselben angegeben enthalten, und die sich da- 
durch als für Decimal= oder Centesimal-Waagen bestimmt kennzeichnen, deßhalb nicht von der 
Eichung und Stempelung ausgeschlossen werden. 
§. 45. 
Material. 
Platin, Silber, Messing, Bronze, Argentan und Metallmischungen, die in Bezug auf 
Härte und Oxydirbarkeit den angeführten Metallen ähnlich sind, können für Gewichtsstücke 
aller Größen, Gußeisen bis einschließlich zum 50 Grammstücke herab, Aluminium für Centi- 
gramm= und Milligrammstücke Verwendung finden. 
8. 46. 
Form. 
Für den Verkehr bestimmte Gewichtstücke von 50 K. können entweder in Cylinderform 
mit Knopf oder Handhabe oder, dafern sie aus Gußeisen bestehen, auch in Bombenform mit 
Handhabe ausgeführt werden. Für das 50 K Stück ist nur die letztere, für das 20 K. 
Stück nur die erstere Form zulässig. 
Gewichtsstücke vom 10 K. Stück bis zum ½ KE Stück incl. herab erhalten eine Cylinder- 
form, deren Höhe den Durchmesser übersteigen muß, mit Knopf. 
Eine Ausnahme hiervon bildet das 2 K. Stück, bei welchem die Cylinderform eine 
gedrücktere sein muß, d. h. die Höhe den Durchmesser nicht erreichen darf. 
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Cylinderform wird nicht in geometrischer Strenge 
verlangt. Es genügt bei den Gewichtsstücken darauf zu halten, daß augenfällige Abweichungen 
von der cylindrischen Gestalt, welche den Gesammteindruck der Dimensionen verändern, ver- 
mieden werden. 
Die Gewichtsstücke von 200 G. bis 1 G. erhalten die Form von Scheiben, welche 
nur bei den gußeisernen Gewichten von 200 G., 100 G. und 50 G. ohne - herzu- 
stellen sind.
	        
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