Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 11. 255 
unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung eines 
solchen ausgedrehte; 
mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene Gewichte; 
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Bezeich- 
nung trägt. 
§. 49. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Die Eichanstalten haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der Instruction an- 
gegebenen Verfahrens zu prüfen, und erst dann durch den Stempel zu beglaubien, wenn 
dasselbe höchstens um die nachfolgend angegebene Gröste entweder im Zuriel oder im Zuwenig 
von dem Cichungsnormal abweicht: 
  
gestattete Abweichung 
Größe des Gewichtstückes u) bei Präcisionsgewichten b) bei gewöhnlichen Handelsgewichten 
50 K. .25 . 5 6. 
50 Pbfch. #. 20„ 4 „ 
20 KS. l. 20 .. 4» 
10,,.... .l2-")U. .. . 26 D. 
5 „ ... .625M. ..1260. 
22 300 . 60 „ 
1 „ 200 „ . 40 „ 
500 G. . .125» ..25,, 
·I,Pkd· .·62,5» ..12,5,, 
200 G. 5dOd „ 10 „ 
100 „ 30 „ . 6 „ 
5050 25 „ 5 „ 
20 „ .. 15 3 „ 
100 10 2 „ 
5 „ 6 
2 „ 
1 „ 2 „ 
5 1. „ 
2 77 1 « 
1 1 
37
	        
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