Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

§. 52. 
Goldmünz-Gewichte, Arten derselben. 
Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen: 
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewichte der einzelnen Goldmünzen 
gleichkommt, und zwar: 
für das Zehn-Markstück in einer Schwere von 3,9825 Gramm, 
für das Zwanzig-Markstück in einer Schwere von 7,965 Gramm. 
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewichte der einzelnen Golomünzen 
gleichkommt und zwar: 
für das Zehn-Markstück in einer Schwere von 3,9626 Gramm, 
für das Zwanzig-Markstück in einer Schwere von 7,9251 Gramm. 
) Gewichtsstücke, deren Schwere gewisse Vielfache der Normalgewichte von 
Goldmünzen beträgt und zwar: 
Gewichtsstücke in einer Schwere von 
für, 50 Mark oder 5 Zehnmarkstücke 19,9124 Gr. 
„ 100 „ „ 10 „ oder 5 Zwanzigmarkstücke 39,820 „ 
„ 200, 20 „ , 10 » 79,650» 
»500«»50 » „ 25 » 199,124 „ 
„ 1000, , 100 4 „ 50 „ 398,246 , 
„ 200 . . 100 „ 796,495 „ 
§. 53. 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der 
Goldmünz-Gewichte. 
Sämmtliche im vorstehenden Paragraph aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung 
von Kupfer und Zinn hergestellt. 
Es erhalten 
die Gewichtsstücke unter §. 52a die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit kleinem Knopfe, 
die Gewichtsstücke unter §. 52b die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prigma mit 
kleinem Knopfe, . 
die Gewichtsstücke, unter §. 52 c die Gestalt eines Cylinders mit Knopf, bei dem der 
Durchmesser größer ist als die Höhe. 
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