Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Je nachdem die in §. 52 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal= oder das Passi- 
gewicht der Goldmünzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeichnung N. oder P., außerdem 
die Angabe der Markzahl, zu deren Wägung sie dienen sollen, also z. B. 
, N.10.--L,P.10«.fz,N.100-J- 
Alle in 8. 52 aafgeführten Gewichtsstücke müssen in Bezug auf ihre sonstige Beschaffen- 
heit den allgemeinen Anforderungen entsprechen, welche die Eichordnung für zulässige Gewichte 
aufgestellt hat. 
S. 54. 
Eichung und Fehlergrenze der Goldmünz-Gewichte. 
Die unter à und b im §. 52 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal= und Passir- 
gewicht einzelner Goldmünzen dürfen nur dann gestempelt werden, wenn die Abweichung pon der 
Sollschwere, welche durch das Gebrauchsnormal bestimmt wird, im Sinne des Mehr oder 
des Weniger bei den 
10 Mark-Stücken nicht mehr als 2 Milligramm, 
20 „ „ « »»3 » 
beträgt. 
Sie erhalten zur Kennzeichnung der bei ihnen innegehaltenen Genauigkeit einen zwei- 
fachen Abdruck des Sternstempels. 
Die unter c im §. 52 aufgeführten Gewichte werden als Präcisionsgewichte angesehen, 
dieselben dürfen daher nur dann gestempelt werden, wenn eine größere Abweichung von dem 
Gebrauchsnormal im Sinne des Mehr oder des Meniger nicht vorhanden ist, als 
für 50 Mark 15 Milligramm 
„ 100 „ 20 » 
„ 200 „ 25 
„ 500,„ 50 
„ 1000 „ 90 
„ 2000. ., 
Die Gewichtsstücke dieser Art erhalten den einfachen Sternstempel. 
Der den Gebrauchs= und Controlnormalen anhaftende Fehler, welcher in Zehntheilen des 
Milligramm angegeben wird, ist bei den Eichungen der Goldmünzgewichte zu berücksichtigen.
	        
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