11. 261
8. 58.
a. Gleicharmige Balkenwaagen.
Der Waagebalken einer solchen Waage darf in den beiden Armen eine ersichtliche Ver-
schiedenheit der Gestalt nicht wahrnehmen lassen;
er muß mit einer geradlinig ausgeführten, nach oben oder unten gerichteten Zunge fest
verbunden sein; die Mittellinie der Zunge soll von einer zu der Verbindungslinie der beiden
Endschneiden winkelrechten Richtung nicht merklich abweichen und verlängert durch die Schärfe
der Mittelschneide gehen;
der Waagebalken muß für sich im Gleichgewicht sein und in dieselbe Lage zurückkehren,
wenn er in Schwingungen versetzt worden ist;
endlich gleicharmig sein, wobei höchstens eine Abweichung zulässig ist, deren Größe durch
den in §. 63 für die Empfsindlichkeit bestimmten Bruchtheil angegeben wird.
Die größte einseitige Tragfähigkeit der Waage und bei Lastwaagen auch die geringste
zulässige Belastung nach Kilogrammen oder Pfunden ist entweder auf dem Balken unmittelbar
oder auf einem in denselben eingetriebenen Kupfer= oder Messingpfropf anzugeben.
Der Eichanstalt ist es besonders anzuzeigen, wenn die Waage als Präcisionswaage
dienen soll, da für diese eine größere Genauigkeit verlangt wird.
Die zu einem Waagebalken gehörenden Waageschalen, die übrigens nicht stempelfähig sind,
müssen nebst den zu ihrer Außhängung dienenden Ketten, Schnüren oder Stangen gleiches
Gewicht haben.
Zur Ausgleichung der durch den Gebrauch der Waage verursachten Veränderungen des
Gewichtes der Waagschalen und der zugehörigen Theile dürfen indes Tarirvorrichtungen an den
Waagschalen oder an den Gehängen derselben angebracht werden, welche jedoch stets so be-
schaffen sein müssen, daß sie möglichst ersichtlich sind, und ihre regelmäßige Bestimmung leicht
erkennen lassen.
# 8. 69.
b. Ungleicharmige Balkenwaagen.
A. Mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme.
Diese Waagen müssen bezüglich der Genauigkeit und Solidität des Balkens, der Lage
der Zunge, der Lage und Beschaffenheit der Schneiden dieselben besonderen Bedingungen er-
füllen, wie die gleicharmigen Balkenwaagen. Das Verhältniß der Hebelarme darf nur 1 zu 10
oder 1 zu 100 betragen.