Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K 11. 263 
ohne Bezeichnung zu lassen. Die Hülse ist mit einer Marte zu versehen, welche ein deut- 
liches Ablesen auf der Theilung gestattet. 
Ist eine lose Lastwaagschale vorhanden, so must das Gewicht derselben mit Einschluß von 
Ketten, Oese und Gehänge eine ganze Zahl der Gewichtseinheiten der Scale betragen und 
diese Zahl ist auf der vorderen Seitenfläche des Gehänges in vertiefter Schrift unter Bei- 
senung von Kilogramm oder Pfund anzugeben. 
Das Laufgewicht muß mit der Hülse unveränderlich verbunden sein. Ist die Hülse 
abnehmbar, so must ihr Gewicht nebst Gehänge und Laufgewicht unter Vermeidung jedes 
anderweiten Ausgleichungsmaterials eine ganze JZahl der Gewichtseinheiten der Scale betragen, 
welche Zahl unter Beisetzung von K oder 7 auf der vorderen Seite der Hülse in vertiefter 
Schrift anzugeben ist. 
Int die Waage mit zwei Scalen versehen, wobei entweder zwei Scheeren und ein Last- 
aufhängungspunkt, oder eine Scheere und zwei Lastaufhängungspunkte vorhanden sind, so müssen 
die Bedingungen der Nichtigkeit für jede Scale innegehalten sein; ist die Hülse abnehmbar, 
so darf sie nur eine Marke, welche für beide Scalen dient, besitzen. 
Einer besonderen Angabe der größten Tragfähigkeit bedarf es bei diesen Waagen nicht, 
da sich dieselbe aus den Scalen ergibt; doch muß an den letzteren zu ertennen sein, ob sie 
sich auf Kilogramme oder Pfunde beziehen. 
An den Schalen der Waagen mit veränderlichem Verhältnisse der Hebelarme dürfen 
Tarirvorrichtungen nicht angebracht werden. 
S. 60. 
c. Brückenwaagen. 
Das Wesentliche derselben besteht darin, daß die Lastwaagschaale durch eine Brücke 
gebildet wird, welche auf Traghebeln ruht, deren Kraftarme durch Zugstangen entweder direct 
oder durch Vermittelung eines Uebertragungshebels mit dem Lastarme eines oberhalb 
angebrachten Waagbalkens in Verbindung stehen, an welchem anderseits die Gewichtswaag- 
schale hängt. 
Zulässig ist die bekannte Straßburger oder eine ähnliche Construction, welche das Wesent- 
liche der oben angegebenen Einrichtung enthält, wenn 
das Gewicht zur Last entweder im Verhältniß 1 zu 10 oder 1 zu 100 steht, 
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