Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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wenn sie bei der ungünstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waagschalen 
noch einc innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende GEmpfindlichkeit zeigen, 
und wenn eine nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe nicht zur 
Folge hat. 
An den Waagschalen angebrachte Tarirvorrichtungen sind bei dieser Waagengattung eben- 
falls zulässig, wenn sie den Bestimmungen des §. ö8, letzter Absatz, entsprechen. 
8. 62. 
Unzulässige Waagen. 
Von der Eichung und Stempelung anszuschließen sind alle Waagen, die den vorher an— 
gegebenen Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere daher: 
alle Waagen mit hölzernen Waagbalken; 
alle Hebelwaagen, bei denen sich nicht die Achsen, sondern die Pfannen in den Hebeln 
befinden; 
alle Hebelwaagen, bei denen die Schärfe der Mittelschneide eines Hebels auf derjenigen 
Seite der die Endschneiden verbindenden Ebene liegt, welche der Druckrichtung entgegengesetzt ist; 
gleicharmige Balkenwaagen mit verstellbarer Mittelachse, sowie dergleichen Waagen mit 
Stellvorrichtungen, welche zur Correctur der Hebelarme und der Empfindlichkeit bestimmt sind; 
ungleicharmige Balkenwaagen, bei denen das Laufgewicht nicht an einer verschiebbaren 
,tülse angebracht ist, sondern mit einem Haken unmittelbar auf dem Waagbalken ruht; 
Brückenwaagen oder Tafelwaagen, bei denen eine veränderte Gewichts= oder Lastlage zu 
einem die vorgeschriebene Empfindlichkeit der Waage beeinträchtigenden Reibungswiderstande 
Veranlassung gibt. 
8. 63. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Beim Eichen der Waagen ist die Richtigkeit, Empfindlichkeit und Belastungsgrenze nach 
den in der Instruction enthaltenen Verfahrungsarten zu ermitteln und die Stempelung darf 
nur dann erfolgen, wenn die Waage im Zustande der grösiten Belastung noch einen deutlich 
erkennbaren Ausschlag bei einseitiger Hinzufügung eines Gewichtes giebt, welches nicht mehr 
betragen darf, als die nachbenannten Größen: 
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