Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Giewichtszulage 
i im Ver. 
ontolkten böltuiß zur 
— Exng-III 
1. bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr bestimmt sind, 
a) bei gleicharmigen Balkenwaagen von mehr als 5 K. größter 
einseitiger Tragfähigkeit . 6 D1,000 
von 5 K. und weniger größter einseitiger Tragfähigkeit * 16 #W/000 
b) bei ungleicharmigen Balkenwaagen 1 6 000 
) bei Brückenwaagen : öD V%%. 
d) bei oberschaligen oder Tafelwaagen wie unter a 
2) bei Präcisions= und Medieinalwaagen und zwar bei größter einseitiger 
Tragfähigkeit von mehr als 5 K. für jedes Kilogramm der Last 1 D 1/10000 
von mehr als 250 G. bis 5 K. für jedes Kilogramm der Last 2 D 1/6000 
von mehr als 20 G. bis 250 G. für je 10 Gramm der Last 5 M U00% 
von 20 Gramm und weniger für je 1 Gramm der Last: 
bei Präcisionowaagen . . . . .1M«-»,00 
beiMedicinalwaagen. . . . .2LIV3»0 
8. 64. 
Hökerwaagen. 
Zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehres sind gleicharmige Balken— 
waagen von einer geringeren als der vorstehend für Handelswaagen vorgeschriebenen Genauig- 
keit zur Eichung uud Stempelung zuzulassen, wenn sie: 
1) eine einseitige Tragfähigkeit von nicht mehr als 2 K. besitzen, 
2) an jedem Arme einen angelötheten oder angenieteten Blechstreifen mit der aufgeschlagenen 
Bezeichnung IIV (Hökerwaage) tragen, 
3) von der absoluten Richtigkeit nicht mehr ale um das Vierfache des für Handelswaagen 
gestatteten Fehlers, d. h. nicht mehr als 11290 der einseitigen Tragfähigkeit abweichen. 
Außerdem müssen sie die in den §§. 56 und 58 aufgestellten Bedingungen der Eichunge- 
fähigkeit erfüllen. 
Die Prüfung der Hökerwaagen erfolgt nach den für Balkenwaagen gegebenen Vorschriften.
	        
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