Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

u.K 11. 271 
Der äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes, für welches außer der Kugelform auch 
die eines Cylinders zulässig ist, darf 13 mm. nicht überschreiten. 
Unzulässig ist die Eichung metallener Alkoholometer und solcher gläserner, die neben der 
Scale nach Tralles noch eine andere von dieser verschiedene Procenten= oder Reductionsscale 
besitzen. 
§ 71. 
Prüfung und Fehlergrenze. 
Bei der Prüfung ist das in der Instruction angegebene Verfahren zu befolgen, und es 
dürfen nur solche Instrumente gestempelt werden, bei denen die Theilung eine gröstere Ab- 
weichung als 11¼. Grad gegen das zur Vergleichung benuzte Normalinstrument nicht zeigt. 
Die Stempelung erfolgt für die Alkoholometer und Thermo Alkoholometer auf der Papier- 
scale, die den Namen und Wohnort des Verfertigers und die Angabe, daß die Scale nach 
Tralles getheilt ist, enthalten muß, und auf welche schon vorher von der Eichanstalt das 
Gewicht in Milligrammen ausgetragen ist; bei Thermometern mit Papierscale ebenfalls auf 
dieser, bei solchen mit Glasscale durch Aufkleben des auf Papier aufgedruckten Stempels. 
§. 72. 
Eichschein, Nednuctionstabelle, Gebrauchs-Anweisung. 
Mit jedem Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer wird ein Gichschein und ein Exemplar 
der Reductionstabellen nebst beigedruckter Gebrauchsanweisung ausgegeben. 
Ersterer enthält die Firma des Verfertigers, den Tag der Prüfung, die laufende Nummer, 
den Umfang der Scale, das Gewicht des Instrumentes und den Stempel der Gichanstalt. 
Der Ersatz eines verlornen Eichscheines kann nur nach neuer Prüfung des Instrumentes 
erfolgen, der Ersatz einer verloren gegangenen Reductionstabelle nur gegen Vorzeigung des 
Eichscheines. 
III. Gasmeseer. 
§. 73. 
Zulässige Gasmesser. 
Zur Eichung und Stempelung sind solche Gasmesser zuzulassen: 
welche die Gasmenge nach Kubikmetern bestimmen; 
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