Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Wasser oder 
eine andere Flüssigkeit eintauchende Blechtrommel (nasse Gasmesser), 
oder durch ein System von trockenen Kammern mit beweglichen Wänden (trockene 
Gasmesser) erfolgt, und 
welche mit den zur Erreichung einer sicheren Abmessung erforderlichen Einrichtungen 
versehen sind. 
§. 74. 
Beschaffenheit der Gasmesser. 
A. Nasse Gasmesser. 
Die um eine horizontale Achse rotirende Trommel darf nicht ohne Verletzung des später 
anzubringenden Stempels zugänglich sein, und muß sich in einem gasdichten Gehäuse befinden, 
welches zugleich als Gas= und Flüssigkeitsbehälter dient. Jedes zum Zuführen und Abführen von 
Flüssigkeit bestimmte Rohr muß ferner mit einem gasdichten hydraulischen Abschlusse ver- 
sehen sein. 
Der oberhalb des Flüssigkeitsspiegels liegende gasfassende Theil der Trommel muß dadurch 
zu einem möglichst unveränderlichen Kubikinhalte gebracht werden, daß der diesen Fassungsraum 
begrenzende Flüssigkeitsspiegel sowohl überhaupt, als in seiner Lage gegen die Trommelachse 
constant erhalten werden kann. 
Jeder Gasmesser muß derart eingerichtet sein, daß demselben bei seiner Aufstellung zum 
Zwecke des Betriebs und für die Dauer des letzteren hinreichend genau diejenige Stellung 
gesichert werden kann, welche er bei der Eichung auf einer horizontalen Ebene eingenommen hat. 
B. Trockene Gasmesser. 
Die messenden Kammern und Ventile müssen von einem gasdichten Gehäuse um- 
schlossen sein, 
vollkommen gasdichte, leicht bewegliche Scheidewände haben, welche so angeordnet find, 
daß sich Wassersäcke, durch die der Fassungsraum verändert wird, nicht bilden können. 
Ad A und B. . 
Bei nassen und trockenen Gasmessern muß die Summe der messenden Näume (respective 
der Trommel oder der Kammern) bei einem Gasdruck von 40 mm Wassersäulenhöhe zu dem 
Kubikmeter in einem Verhältniß stehen, welches durch den Zählapparat genau wieder- 
gegeben wird.
	        
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