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chund Veraduungs-Blatt
für das
Fönigreich Vayern.
.- 12.
München, den 15. März 1876.
Inhalt:
Gesetz vom 13. März 1876, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Beflreitung besonderer Ausgaben für
1876 betreffend. — Geset vom 13. März 1876, die Aufbebung der Bestimmung über allgemeine Zahltage
für die Stadt Augsburg in Arlikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 zu der allgemeinen deutschen Wechselordnung
betr. — Gesetz vom 13. März 1876, die Abänderung des Artikels 472 des in der Palz geltenden Strafprozeß=
gesetzbuches betr. Gesetz vom 13. März 1876, die Borlage einer revidirten Gerichtsvollzieherordnung an
die Kammern des Landtages berr. — Belanntmachung vom 10. März 1876, die Wahl der Landtagscommissére
für die kgl. St betr. — Bekanntmachung vom 11. März 1876, die zur
Ausstellung von Zeuguissen für den einjährig- sreiwilligen Dienst berechtigten Lehranstalten beir. — Oosrienst=
Nchrichten. — Ordens- Verleihungen. — —Königlich i Allerhöchste Genehmigung zur Annahme kremder Deroranonen.
Srnee,t d die e proriforsche Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben
für 1876 betreffend.
endwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
gerzog von BZayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden
Artikels 3 Absatz 2 unter Beobachtung der im §. 7 Titel X der Verfassungsurkunde
vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 27. Juli
1874 Titel III §. 10 bewilligten directen Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf die
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