Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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chund Veraduungs-Blatt 
für das 
Fönigreich Vayern. 
.- 12. 
München, den 15. März 1876. 
Inhalt: 
Gesetz vom 13. März 1876, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Beflreitung besonderer Ausgaben für 
1876 betreffend. — Geset vom 13. März 1876, die Aufbebung der Bestimmung über allgemeine Zahltage 
für die Stadt Augsburg in Arlikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 zu der allgemeinen deutschen Wechselordnung 
betr. — Gesetz vom 13. März 1876, die Abänderung des Artikels 472 des in der Palz geltenden Strafprozeß= 
gesetzbuches betr. Gesetz vom 13. März 1876, die Borlage einer revidirten Gerichtsvollzieherordnung an 
die Kammern des Landtages berr. — Belanntmachung vom 10. März 1876, die Wahl der Landtagscommissére 
für die kgl. St betr. — Bekanntmachung vom 11. März 1876, die zur 
Ausstellung von Zeuguissen für den einjährig- sreiwilligen Dienst berechtigten Lehranstalten beir. — Oosrienst= 
Nchrichten. — Ordens- Verleihungen. — —Königlich i Allerhöchste Genehmigung zur Annahme kremder Deroranonen. 
Srnee,t d die e proriforsche Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben 
für 1876 betreffend. 
endwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
gerzog von BZayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden 
Artikels 3 Absatz 2 unter Beobachtung der im §. 7 Titel X der Verfassungsurkunde 
vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 27. Juli 
1874 Titel III §. 10 bewilligten directen Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf die 
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