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für die XIII. Finanzperiode festzusetzenden Steuern bis zum 31. März 1870 in den nach
den bestehenden Normen verfallenden Zielen zu erheben.
Art. 2.
Bezüglich der Marimalsäte der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwigs-Donau Main-Kanale verbleiben die im Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläusige Bestrei-
tung besonderer Ausgaben für 1874 betreffend, gelrossenen Bestimmungen bis zum 31. März
1876 in Geltung.
Art. 3.
Die treffenden Civil-Staatsministerien werden ermächtigt,
1) die Zuschüsse, Alterszulagen und Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den
Schullehrern für die Dauer der XII. Finanzperiode in widerruflicher Weise ge-
währt wurden,
2) nach Maßgabe der §§. 20 und 21 des Finanzgesetzte vom 27. Juli 1874 die
Theuerungs= und Pensionszulagen, welche für die in pragmatischer Eigenschaft
angestellten Staatsdiener, für das active nicht stabile Personal, ferner für die vor
dem 1. Januar 1872 in Quiescenz versetzten Staatodiener und sustentirten Ve-
diensteten, dann die Wittwen und Waisen der vor dem gleichen Zeitpuntte in
Activität verstorbenen oder in den Ruhestand getretenen Beamten und Bediensteten
auf die Dauer der XlI. Finanzperiode bewilligt wurden,
bis zum 31. März 1876 fortbezahlen zu lassen und zu diesem Zwecke den vierten Theil
jener Summe zu verwenden, welche für je ein Jahr der Xll. Finanzperiode vorgesehen ist.
Die in §. 20 Absatz 2 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 enthaltene Bestimmung
sindet auch auf obige Theuerungszulagen der Stuatsdiener Anwendung.
Gegeben München, den 13. März 1876.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Berr v. Maillinger.
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs:
Der Generalsccretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.