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anzulegen in der Art, daß die vorgeschriebenen Spalten 1—4 auf die linke und die Spalten
5—9 auf die rechte von zwei gegenüberliegenden Seiten zu stehen kommen.
Das Musterregister ist zu folürren und mit einem dauerhaften Einbande zu versehen.
Die Kosten der Herstellung der Musterregister sind aus den ordentlichen Regiemitteln
zu bestreiten.
8. 3.
In das neben dem Musterregister zu führende Verzeichniß (§. 2 der Instruction) sind
die eingetragenen Namen beziehungsweise Firmen in alphabetischer Reihenfolge unter Ver-
weisung auf Band und Nummer des Musterregisters, wo sich der Eintrag befindet, aufzunehmen.
8. 4.
Bei der Anlegung der nach 8. 3 der Instruction zu führenden Acten sind die in die
einzelnen Actenbände nach der Zeitfolge einzureihenden Actenstücke mit fortlaufenden Seiten-
zahlen zu versehen. In jedem neuen Actenbande ist bei der Paginirung wieder mit Eins
zu beginnen.
Die Anlegung von Specialacten findet nicht statt.
S. b.
Es ist Bedacht darauf zu nehmen, daß die für die Aufbewahrung der niedergelegten
Muster 2c. bestimmten Behältnisse (§. 4 der Instruction) verschließbar sind.
Auf den Papierstreifen, mit welchen nach §. 4 der Instruction die bei dem Gerichte
niedergelegten Muster 2c. zu versehen sind, ist das betreffende Blatt und die fortlaufende
Zahl des Musterregisters, dann die bezügliche Seitenzahl der Acten mit deutlicher Schrift
anzugeben. Die Papierstreifen sind so anzubringen, daß die darauf verzeichnete Verweisung
auf das Musterregister und die Acten ohne Herausnehmen der Muster erkennbar ist.
8. 6.
Weitere Bekanntmachungen als jene, welche nach gesetzlicher Vorschrift (§. 9 des Gesetzes)
im Deutschen Reichsanzeiger zu geschehen haben, finden nicht statt. Auch bedarf es der für
Veröffentlichungen aus dem Handelsregister vorgeschriebenen Uebereinkunft mit dem Inhaber
des genannten Blattes nicht.
Bezüglich der Kosten der Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger wird auf §. 8
Abs. 3 der Instruction des Reichskanzleramtes verwiesen.