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Im Uebrigen, insbesondere bei abweisenden Beschlüssen und Beschwerden hiegegen,
kommen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
zur Anwendung.
München, den 17. März 1876.
Dr. v. JFänflle. v. Berr.
Der Generalsecreiär,
Ministerialrath Röckelein.
Abdruck. J.
(Nr.1112.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Vom 11. Januar 1876.
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise nachzubilden,
steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigenthümliche
Erzeugnisse angesehen.
§. 2. 6
Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen
Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern 2c. im Auftrage oder für Nechnung des
Eigenthümers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Ver-
trag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle.
8. 3.
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.
8. 4.
Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines
neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen.