Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

3 13. 291 
8. 5. 
Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Absicht, dieselbe zu ver- 
breiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. 1—3) hergestellt wird, ist verboten. Als 
verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, 
als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen anderen Ge- 
werbszweig bestimmt ist, als das Original; 
4.l wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt 
wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Ab- 
änderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit 
wahrgenommen werden können; 
. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar 
nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 
8. 6. 
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
E 
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der 
gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt wird; 
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch 
plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 
die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk. 
S. 7. 
Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nachbildung nur 
dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregistet angemeldet und ein Exemplar 
oder eine Abbildung des Musters rc. bei der mit Führung des Musterregisters beauftragten 
Behörde niedergelegt hat. 
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modelle 
gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird. 
§. 8. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Urheber des Musters 
oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldulg (§.7) 
ab, gewährt.
	        
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