Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

294. 
8. 16. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes 
eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gelten im 
Sinne der Reichs= und Landesgesetze als Handelssachen. 
§. 16. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer 
Urheber, sofern die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande 
verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Inlande oder im Auslande verbreitet werden. 
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerbliche Niederlassung 
haben, so genießen sie für die im Inlande gefertigten Erzeugnisse den Schutz des gegenwär- 
tigen Gesetzes. 
Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den bestehenden 
Staatsverträgen. 
§. 17. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es findet Anwen- 
dung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttreten desselben angefertigt 
worden sind. 
Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden find, genießen den 
Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster 2c. gefertigte Erzeugniß erst 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. 
Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung ge- 
schützt waren, behalten diesen Schutz; jedoch kann derselbe nur für denjenigen räumlichen Um- 
fang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgesetzgebung ertheilt war. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Januar 1876. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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