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Addruck.
II.
Bestimmungen über die Führung des Musterregisters.
§. 1.
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten
Gerichtsbehörden geführt (§. 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheber-
recht an Mustern und Modellen — Reichsgesetzblatt S. 11). Soweit im Nachstehenden nichts
Abweichendes bestimmt ist, kommen die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters
auch bei dem Musterregister zur Anwendung.
S. 2.
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu demselben
ist ein Verzeichnist anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehungsweise Firmen in
alphabetischer Reihenfolge enthält.
S. 3.
Zu dem Musterregister werden Acten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, alle das-
selbe betreffenden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden rc., gebracht werden.
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das Muster-
register enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an welchem Tage und zu
welcher Stunde sie bei dem Gerichte eingegangen sind.
S. 4.
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des S. 7 des
Gesetzes beim Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zugänglichen Be-
hältnisse sicher aufzubewahren und mit einem Papierstreifen zu versehen, auf welchem das
betreffende Blatt des Musterregisters und der Acten angegeben ist.
S. 5.
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich oder mündlich zu
Protocoll gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit der Unterschrift des Antrag-
stellers von einer zur Führung eines ösffentlichen Siegels berechtigten Person, unter Beidrück-
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