Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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ung dieses Siegele. amtlich beglaubigk sein; ##n letzteren Falle muß die Identität der- Person 
des Antragstellers, sofern derselbe dem Gerichn nicht bekannt ist, durch einen betanmen und 
glaubhaften Zeugen er. vieser werden. 
S. 6. 
Bei der Anmeldung muß beftimmt angegeben werden, cb das Muster zc., dessen Ein- 
tragung verlangt wird, für Flächener zeugnisse oder für plastische Erzeu.gnisse 
bestimmt ist (§. 6 Nr. 2 des Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine solche Angabe unter- 
lassen hat, so ist er zur nachträglichen Bcibringung derselben mit dem Bemerten auf zufordern, 
daß die Eintragung des Musters . vor Abgabe daser Erklärung nicht erfalgen könne. Die 
Anmeldung eines und desselben Musters 2c. für Elächenerzeugnisse und für plastische Er- 
zeugnisse ist unzulässig. 
S. 7. 
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten täedergetegt werdem. 
Die Packete dürfen aber nicht mehr als 50 Musur 2c. enthalten und nicht wehr als 10 
Kilogramm wiegen (§. 9 Abs. # des Gesetzes). Weun bei der Gerichtsbehörde ein Pachet 
eingeht, welches mehr als 10 Rilogramm wiegt, eder welchee — nach der Anfschrift be#. 
nach dem Anschreiben — mehr als 50 Muster enthält, so ist dasselbe zurückzusenden und die 
Eintragung in das Musterregister zu verweigern. Auf den Packeten muß äußerlich angegeben 
sein, wieviel Muster 2c. in demselben enthalten sind- 
Außerdem müssen an iedem Muster, beziehungsweise an jadem Packete mit Mustern die 
Fabriknummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den Geschäftsbüchern 
des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind, angegeben sein. 
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge rc., welche 
die Eintragung in das Musterregister betrefsen, sind stempelfrei. 
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster 2c. 
entrichtet werden müssen, sind im S. 12 des Gesetzes angegeben. 
Außerdem hat der Anmeldende nach §. 9 des Gesetzes die Kosten der Bekannt- 
machung im Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten betragen für die 
Bekanntmachung jeder einzelnen Eintragung 1.X50 . Eintragungsscheine werden nur
	        
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