als Nr. 20:
„gemahlene Holzkohle;
3) in dem Satze: „Alle unter 1—18 genannten Gegenstände r2c. 2c.“ ist die Zahl
18 zu verwandeln in 20;
4) die Zusatzbestimmung zu Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
„Aether, Chloroform, Mirbomöl (Nitrobenzöl), Naphta, Hoffmannsgeist
(Hoffmannstropfen) und Collodium dürfen nur in doppelten Verschlüssen ver-
sandt werden und zwar entweder derart, daß die gläsernen Flaschen, in denen
sich die Stoffe befinden, in starken Holzkisten mit Kleie oder Sägemehl einge-
füttert sind, oder daß starke kugelförmige Glasflaschen, deren Inhalt höchstens
35 Kilogramm betragen darf, mit hinreichendem Verpackungsmaterial umgeben,
in soliden Körben mit gut verfestigten Deckeln eingeschlossen sind.
Die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) erfolgt ausschließ-
lich auf offenen Wagen ohne Decktuch und nur:
a. in Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem und in den Nähten gut ver-
löthetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt;
b. in cylindrischen, aus Zinkblech gefertigten, oben und unten durch aufgelöthete
eiserne Steifen verstärkten Gefäßen oder in Kannen aus verzinktem Eisen-
blech. Derartige Gefäße oder Kannen dürfen nicht mehr als 50 Kilogramm
enthalten und müssen entweder von geflochtenen Körben umschlossen oder
in Kisten mit Sägemehl oder Kleie verpackt sein;
IP) in Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Sägemehl oder Kleie eingefüttert sind;
Holzgeist im rohen und rektifizirten Zustande, Alkohol und Sprit werden
nur in Fässern, Glasflaschen oder Blechgefäßen zugelassen.
Diese Flaschen und Gefäße müssen in der oben für Aether rc. 2c. vorgeschrie-
benen Weise verpackt sein“;
5) hinter Nr. 18 der Zusatzbestimmungen folgt:
zu Nr. 19: Chargirte, schwarz gefärbte Seide, sowie die daraus gefertigten
Gewebe werden nur in Kisten, welche im Innern mit Weißblech oder Zinkblech
ausgeschlagen sind, befördert. Die Blechtafeln sind an den Kanten zu verlöthen,
die Deckel der Kisten ebenfalls mit Blech zu beschlagen und möglichst dicht auf
die Kisten aufzusetzen.