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Abdruck.
(Nr. 1132.) Bekanntmachung, abetreffend die Außerhursfetung von Scheidemünzen der Thaler=
währung. Vom 12. April
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1
Die ½/27 Groschenstücke der Thalerwährung, die ½0, 1/15, 1/12 Thalerstücke und alle
übrigen, auf nicht mehr als ½2 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung,
welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht
ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen,
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom
1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden
Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet
dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes
vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl
in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder
in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
8. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, imgleichen auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.