Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die für den angemeldeten Hund im laufenden Jahre nachweisbar in Bayern bezahlte 
Gebühr darf hiebei in Abrechnung gebracht werden. 
Ein gänzlicher oder theilweiser Nachlaß, eine Stundung oder die Gestattung der Zahlung 
in Fristen ist unzulässig; auch findet ein Rückersatz der eingezahlten Gebühr nicht statt. 
Wird weder bei der Anmeldung, noch innerhalb der nächsten drei Tage die Gebühr 
erlegt oder Nachweis über deren bereits erfolgte vollständige Entrichtung erbracht, so hat die 
Ortspolizeibehörde den betreffenden Hund auf Kosten des Säumigen unverweilt tödten zu 
lassen; in diesem Falle findet die Einhebung der Gebühr nicht statt. 
Artikel 5. 
Der nach Abzug der Kosten für die Visitation der Hunde, für die Hundezeichen und 
für die Erhebung verbleibende Betrag der vereinnahmten Hundegebühren fällt zur Hälfte 
jenen Gemeinden zu, in welchen dieselben erhoben worden sind. 
Artikel 6. 
Die Ortspolizeibehörden haben in allen die Staatsgebühr für das Halten von Hunden 
betreffenden Angelegenheiten die Anordnungen der Staatsfinanzverwaltung zu beachten. 
Die Staatsministerien des Innern und der Finanzen sind berechtigt, behufs der Controle 
für die Entrichtung der Hundegebühr Vorschriften zu erlassen und deren Uebertretung mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark zu bedrohen. 
Artikel 7. 
Hundebesitzer, welche die ihnen obliegende Anmeldung unterlassen oder nicht rechtzeitig 
erstatten, haben außer der Gebühr den doppelten Betrag derselben für jeden Hund als Strafe 
zu entrichten. 
Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen der Hundebesitzer gegen die in diesem Gesetze ihnen 
auferlegten Verpflichtungen, sowie gegen die auf Grund des Abs. 2 des Art. 6 erlassenen 
Vorschriften haben die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, 
beziehungsweise des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern zur Anwendung zu kommen. 
Die anfallenden Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen in die Armencasse des Orts der 
Uebertretung. 
Ein gerichtliches Verfahren findet nicht statt, wenn der Zahlungspflichtige die ihm durch 
Verfügung der zuständigen Steuerbehörde als verwirkt bezeichnete Geldstrafe nebst der Ge-
	        
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