356
bühr sofort bei der Zustellung dieser Verfügung oder längstens innerhalb der nächsten drei
Tage bezahlt.
Wird nach rechtskräftiger Verurtheilung die Gebühr nicht längstens innerhalb drei Tagen
nach der Zustellung des Zahlungsbefehles entrichtet, so hat neben der Zwangsbeitreihung der-
selben die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 wegen Tödtung des Hundes in Anwendung zu kommen.
Artikel 8.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Wirksamkeit.
Die erstmalige Anmeldung und Entrichtung der Hälfte der Jahresgebühr hat im Laufe
des Monats Juli l. J. zu geschehen.
Gegeben zu Schloß Berg, den 2. Juni 1876.
. Pfretzschuer. Dr. v. Lutz. v. Peufer. Dr. v. Finstle. v. Berr. v. Maillinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Generalsecretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.