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8. 2.
Auf Erfordern ist den amtlichen Aufsichtsorganen das Hundezeichen oder die Gebühren-
quittung vorzuzeigen.
8. 3.
Uebertretungen gegenwärtiger Vorschriften haben für den betheiligten Hundebesitzer Geld-
strafe bis zu fünfzehn Mark zur Folge.
München, den 19. Juni 1876.
v. Pfeufer. v. Berr.
er General-Secretaͤr:
An dess Stoaßt der k. Ministerlalrath
v. Morgenroth.
– . -- — —.— – — ––.
Bekanntmachung, den Vellzug res Gesetzes vem 2. Juni 1876 über die Erhebung einer Gebühr
für das Halten von Hunden betr.
Staatsministerium des Innern und Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 2. ds. Mts., die Erhebung einer Gebühr für
das Halten von Hunden betreffend (Gesetz- und Verorbnungsblatt Seite 358), dann der
Allerhöchsten Verordnung gleichen Betreffes vom 17. d. Mts. (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 3)9) werden nachstehende Vorschriften erlassen:
8. 1.
Mit der Aufnahme der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 des angeführten Gesetzes
vorgeschriebenen Anmeldung der der gesetzlichen Gebühr unterliegenden Hunde ist in jeder
Gemeinde gleichzeitig eine Hundevisitation nach Maßgabe der bestehenden orts= und ober-
polizeilichen Vorschriften vorzunehmen. Die betreffenden Termine sind deshalb von den
Districtspolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Thierärzten festzustellen.
Ueber die angemeldeten Hunde ist von den Ortspolizeibehörden ein Verzeichniß nach
Anlage A zu führen, welches im Laufe des Jahres auf Grund der nachträglichen An-
meldungen zu ergänzen und stets evident zu halten ist.
Die Hundebesitzer erhalten nach der Anmeldung und Gebührenentrichtung für jeden Hund
ein Hundezeichen und eine Gebührenquittung jiach Anlage B.
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