Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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8. 3. 
An Hundebesitzer, welche in Folge Wohnsitzwechsels oder aus sonstigem Anlasse eine 
höhere Gebühr zu entrichten haben, ist gegen Entrichtung des Ergänzungsbetrages ein neues 
Hundezeichen zu verabfolgen. Das ältere Zeichen ist einzuliefern. 
Für ein verlornes Hundezeichen ist gegen Bezahlung von 50 J ein neues abzugeben. 
Hierüber ist im Anmeldungs-Verzeichnisse, sowie auf der Gebührenquittung Vormerkung zu 
machen. 
8. 4. 
Die Hundezeichen haben die fortlaufende Nummer und die Jahreszahl der Vertheilung 
zu enthalten und jahrgangweise in den Farben zu wechseln. 
Die Ortspolizeibehörden erhalten die Hundezeichen, deren ungefähren Bedarf sie vorher 
anzuzeigen haben, durch die k. General-Zolladministration, beziehungsweise die k. Zollämter 
und Aufschlageinnehmereien 2c. gegen Bezahlung der Herstellungskosten und gegen Abrechnung 
am Jahresschlusse, welche nach Anlage C zu fertigen ist. In gleicher Weise erhalten die 
Ortspolizeibehörden die nöthigen Formularien zugesendet. 
S. 5. 
Nach Ablauf der dem Anmeldungstermine nachfolgenden drei Tage sind die Rubriken 
13 und 14 des Verzeichnisses abzuschließen und ist sodann eine Anzeige nach Anlage D an 
die treffende Aufschlag-Einnehmerei zu erstatten. 
Ueber die nach Art. 4 Abs. 3 beziehungsweise Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes zu tödtenden 
Hunde ist ein Verzeichniß anzufertigen, welches am Jahresschlusse mit der ortspolizeilichen 
Bestätigung über die erfolgte Tödtung dieser Hunde der Aufschlag-Einnehmerei zu über- 
geben ist. 
8. 6. 
Nach Ablauf des Jahres ist eine rechnerische Zusammenstellung über die sämmtlichen 
angefallenen Gebühren und über die erwachsenen Ausgaben anzufertigen und nebst dem An- 
meldungs-Verzeichnisse, sowie mit der der Staatscassa verbleibenden Hälfte des Reinertrages 
bis längstens 10. Januar des darauffolgenden Jahres an die Aufschlag-Einnehmerei zu über- 
senden. Letztere hat hierauf sämmtliche Vorlagen an das k. Hauptzollamt behufs der Prüfung 
und Festsetzung durch die k. Genecal-Zolladministration zu übermitteln. 
Die von den Ortspolizeibehörden vorschußweise zu bestreitenden Kosten müssen durch 
Rechnungen oder Liquidationen und Onittungen belegt sein.
	        
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