Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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III. 
Jedem der drei Vereine wird ein Siegel überwiesen, welches das Königliche Wappen 
in der für die Unterbehörden vorgeschriebenen Foxm, sowie die Umschrift: 
„Künstlerischer (Photographischer, Gewerblicher) Sachverständigen-Verein für Bayern“ 
enthält. 
IV. 
Die Leitung der Geschäfte des Vereins steht dem Vorsitzenden zu. Von demselben sind 
auch Siegel und Acten des Vereins zu verwahren. 
Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt in dessen Functionen der für ihn ernannte 
Stellvertreter ein. 
V. 
Berufen werden: 
A. in den künstlerischen Sachverständigen-Verein: 
1) als ordentliches Mitglied und Vorsitzender der k. Director der Akademie der bildenden 
Künste, Dr. Carl von Piloty in München; 
2) als ordentliches Mitglied und Stellvertreter des Vorsitzenden der k. Oberbaurath und 
Professor an der polytechnischen Schule, Gottfried Neureuther in München; 
3) als weitere ordentliche Mitglieder: 
a. der k. Central-Gemälde-Gallerie-Director und Professor an der polgytechnischen Schule, 
Dr. Franz Reber in München, 
der k. Professor der Akademie der bildenden Künste, Wilhelm Lindenschmit in 
München, 
. der k. Professor an der polytechnischen Schule, Bildhauer Conrad Knoll in München, 
. der Historienmaler Friedrich Dürk in München, 
. der Kunsthändler Friedrich Bruckmann in München; 
4) als stellvertretende Mitglieder: 
a. der k. Director des bayerischen Nationalmuseums, IPr. Jac. Heinr. von Hefner- 
Alteneck in München, 
b. der k. Director der Kunstgewerbschule Emil Lange in München, 
c. der Kunsthändler Sigmund Soldan in Nürnberg; 
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S S 60
	        
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