Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

392 
Haus-Gesetz 
für das fürstliche Gesammthaus Oettingen. 
Wir, die unterzeichneten Stammesgenossen des fürstlichen Gesammthauses Oettingen: 
Otto Karl Fürst und Herr von Oettingen-Oettingen, Oettingen-Spielberg; 
Karl Friedrich Fürst und Herr von Oettingen-Oettingen, Oettingen-Wallerstein, Bal- 
dern und Sötern; 
Albrecht Fürst von Oettingen-Spielberg; 
Emil Fürst von Oettingen-Spielberg; 
Moritz Fürst von Oettingen-Wallerstein, Herr dei Secundogenitur-Herrschaft Seifriedsberg; 
Friedrich Fürst von Oettingen-Wallerstein, vertreten durch den gerichtlich aufgestellten 
Curator Fürsten Wilhelm von Waldburg-Zeil-Trauchburg, 
haben uns in Erwägung, daß die gemeinsamen Statuten unseres Gesammthauses — die Erb- 
einigung von 1522, die Haupt= und Grundabtheilung von 1694 und der Hauptpräliminar= 
vergleich vom 2. Januar 1781 — im Angesichte der vielfachen Veränderungen, welche seit- 
dem durch Gesetze und andere Ereignisse in den Rechtsverhältnissen Unseres Hauses eingetreten 
sind, einer zeitgemäßen Prüfung und Umarbeitung bedürfen, bewogen gefunden und vereinigt, 
an Stelle der eben erwähnten ältern Statute kraft der autonomischen Befugniß nachstehendes 
Hausgesetz zu errichten. 
Artikel l. 
Alles, was die fürstlichen vinien Oettingen-Spielberg und Oettingen-Wallerstein gegen- 
wärtig besitzen und in Zukunft erwerben, ist Oettingen'sches Stammgut und bildet als solches 
ein dem Eigenthum nach gemeinsames, aber der Verwaltung und Nutzung nach getrenntes 
Stammgut in dem Mannsstamme der vormaligen Grafen nun Fürsten von Oettingen mit 
gänzlichem Ausschluß der weiblichen Nachkommen bis zur Erlöschung des Mannsstammes. 
Artikel II. 
Den Gegensatz, zu dem Stammgute bildet das Privatvermögen jedes Familienhauptes 
und der einzelnen Familienglieder; es begreift Alles in sich, was aus den Früchten des Stamm- 
gutes und was immer für privatrechtlichen Titeln erworben wird; es steht zur freien Dis- 
position des Besitzers, resp. Erwerbers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.