Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

„K 28. 395 
Sind bei dem Ableben des letzten Oettingen mehrere Töchter oder Kinder von solchen 
vorhanden, so hat die succedirende Tochter ihren zur Zeit des Anfalls lebenden Schwestern, 
beziehungsweise den Kindern vorverstorbener Schwestern neben dem, was der Defunct deuselben 
aus seinem Privatvermögen zugewendet hat, zusammen eine Summe von .. . ... Mark 
aus dem Stammgute auszuzahlen. 
Hinterläßt der letzte Oettingen eine Wittwe, so erhöht sich ihr Wittun auf den Betrag von 
Mark. 
Artikel X. 
Nur eheliche Nachkommen aus standesmäßigen Ehen sind zur Succession und zu den 
in den Hausgesetzen eingeräumten Rechten und Bezügen befähigt und berechtigt. 
Als standesmäßige Ehen werden anerkannt: 
eheliche Verbindungen mit vormals reichsständischen souveränen oder mediatisirten 
Familien, resp. mit Gliedern dieser Familien, welchen nach den Statuten ihres 
Hauses Standesmäßigkeit und Successionsfähigkeit zukommt, ferner mit Mitgliedern 
deutscher adeliger Familien, welche eine ununterbrochene Reihe von vier adeligen 
Ahnen von väterlicher und eben so vieler von mütterlicher Seite, d. i. von Eltern 
bis Ur-Ur-Großeltern einschließlich nachweisen, ferner mit nicht deutschen adeligen 
Familien, welche wenigstens im gräflichen Range stehen und sich bereits in der vierten 
Generation darin erhalten haben. 
Männliche wie weibliche Mitglieder des Hauses, welche eine diesen Vorschriften nicht ent- 
sprechende Ehe eingehen, haben für sich, ihre Gemahlin und ihre Descendenz aus dieser Ehe 
keinerlei Anspruch auf die in den Hausgesetzen für sie bestimmten Rechte und Bezüge; haben 
sie solche bis dahin schon genossen, so werden sie und ihre Descendenz mit dem Eintritt in 
eine nicht standesmäßige Ehe derselben verlustig. 
Vorstehende Bestimmungen werden ausdrücklich auch für den in Art. IX. vorgesehenen 
Fall, daß das Stammgut an weibliche Nachkommen gelangt, als Norm festgehalten. 
Artikel Xl. 
Nachdem die fürstlichen Häuser Oettingen-Wallerstein und Oettingen-Spielberg von jeher 
der römisch-katholischen Religion angehörten, so wird hiemit festgesetzt, daß auch in Zukunft 
zur Succession in den Stammgutsbesitz Niemand berechtigl sein soll, der nicht der römisch-
	        
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