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Sind bei dem Ableben des letzten Oettingen mehrere Töchter oder Kinder von solchen
vorhanden, so hat die succedirende Tochter ihren zur Zeit des Anfalls lebenden Schwestern,
beziehungsweise den Kindern vorverstorbener Schwestern neben dem, was der Defunct deuselben
aus seinem Privatvermögen zugewendet hat, zusammen eine Summe von .. . ... Mark
aus dem Stammgute auszuzahlen.
Hinterläßt der letzte Oettingen eine Wittwe, so erhöht sich ihr Wittun auf den Betrag von
Mark.
Artikel X.
Nur eheliche Nachkommen aus standesmäßigen Ehen sind zur Succession und zu den
in den Hausgesetzen eingeräumten Rechten und Bezügen befähigt und berechtigt.
Als standesmäßige Ehen werden anerkannt:
eheliche Verbindungen mit vormals reichsständischen souveränen oder mediatisirten
Familien, resp. mit Gliedern dieser Familien, welchen nach den Statuten ihres
Hauses Standesmäßigkeit und Successionsfähigkeit zukommt, ferner mit Mitgliedern
deutscher adeliger Familien, welche eine ununterbrochene Reihe von vier adeligen
Ahnen von väterlicher und eben so vieler von mütterlicher Seite, d. i. von Eltern
bis Ur-Ur-Großeltern einschließlich nachweisen, ferner mit nicht deutschen adeligen
Familien, welche wenigstens im gräflichen Range stehen und sich bereits in der vierten
Generation darin erhalten haben.
Männliche wie weibliche Mitglieder des Hauses, welche eine diesen Vorschriften nicht ent-
sprechende Ehe eingehen, haben für sich, ihre Gemahlin und ihre Descendenz aus dieser Ehe
keinerlei Anspruch auf die in den Hausgesetzen für sie bestimmten Rechte und Bezüge; haben
sie solche bis dahin schon genossen, so werden sie und ihre Descendenz mit dem Eintritt in
eine nicht standesmäßige Ehe derselben verlustig.
Vorstehende Bestimmungen werden ausdrücklich auch für den in Art. IX. vorgesehenen
Fall, daß das Stammgut an weibliche Nachkommen gelangt, als Norm festgehalten.
Artikel Xl.
Nachdem die fürstlichen Häuser Oettingen-Wallerstein und Oettingen-Spielberg von jeher
der römisch-katholischen Religion angehörten, so wird hiemit festgesetzt, daß auch in Zukunft
zur Succession in den Stammgutsbesitz Niemand berechtigl sein soll, der nicht der römisch-