Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.M 28. 
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Zur Bestätigung und Beurkundung wurde gegenwärtige Urkunde in fünf gleichlautenden 
Erxemplaren ausgefertigt, eigenhändig unterzeichnet und mit unserm Familien-Siegel besiegelt. 
München, den 26. Januar 1876. 
(I. S.) 
(L. 8.) 
(L 
.8) 
.s.) 
.s.) 
.s.) 
Karl Fürst und Herr zu Oettingen-Wallerstein. 
Moritz Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Rittmstr. 
Für den minorennen Fürsten Friedrich von Oettingen Wallerstein der 
gerichtlich bestellte Vormund: Wilhelm Fürst von Waldburg-Zeil. 
Otto Karl Flürst zu Oettingen-Spielberg. 
Albrecht Fürst zu Oettingen-Spielberg. 
Emil Fürst zu Oettingen-Spielberg. 
Das Hausgesetz für das fürstliche Gesammthaus Oettingen betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
ertheilt das k. Appellationsgericht in Augsburg unter Vorbehalt der Rechte der künftigen 
Agnaten und der Bestimmungen des Tit. IV der V.-U. §. 9 Abs. 2 zu dem von Seiner Durchlaucht 
dem Herrn Fürsten Wilhelm Waldburg-Zeil für den minorennen Fürsten Friedrich 
Karl von Oettingen-Wallerstein als dessen Vormünder erklärten Consense zum re- 
vidirten Hausgesetze vom 26. Jänner ds. Is. die obervormundschaftliche Genehmigung. 
Augsburg, am 9. Mai 1876. 
Königliches Appellationsgericht. 
Dr. v. Wirschinger. 
Schoen.
	        
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