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Zur Bestätigung und Beurkundung wurde gegenwärtige Urkunde in fünf gleichlautenden
Erxemplaren ausgefertigt, eigenhändig unterzeichnet und mit unserm Familien-Siegel besiegelt.
München, den 26. Januar 1876.
(I. S.)
(L. 8.)
(L
.8)
.s.)
.s.)
.s.)
Karl Fürst und Herr zu Oettingen-Wallerstein.
Moritz Fürst zu Oettingen-Wallerstein, Rittmstr.
Für den minorennen Fürsten Friedrich von Oettingen Wallerstein der
gerichtlich bestellte Vormund: Wilhelm Fürst von Waldburg-Zeil.
Otto Karl Flürst zu Oettingen-Spielberg.
Albrecht Fürst zu Oettingen-Spielberg.
Emil Fürst zu Oettingen-Spielberg.
Das Hausgesetz für das fürstliche Gesammthaus Oettingen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
ertheilt das k. Appellationsgericht in Augsburg unter Vorbehalt der Rechte der künftigen
Agnaten und der Bestimmungen des Tit. IV der V.-U. §. 9 Abs. 2 zu dem von Seiner Durchlaucht
dem Herrn Fürsten Wilhelm Waldburg-Zeil für den minorennen Fürsten Friedrich
Karl von Oettingen-Wallerstein als dessen Vormünder erklärten Consense zum re-
vidirten Hausgesetze vom 26. Jänner ds. Is. die obervormundschaftliche Genehmigung.
Augsburg, am 9. Mai 1876.
Königliches Appellationsgericht.
Dr. v. Wirschinger.
Schoen.