Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Schellack ist unzweckmäßig, weil bei höheren Temperaturgraden eine Erweichung des Lacks 
und Verschiebung der Scale eintreten kann, und wird daher untersagt. 
7. Das so vollendete Instrument ist nochmals zur Prüfung vorzulegen; bei 
dieser wird nur untersucht, ob das Gewicht noch dem auf der Scale aufgetragenen entspricht, 
und ob die Scale an richtiger Stelle steht, was durch Einsenkung desselben und des Normal- 
instrumentes in eine Probemischung ermittelt wird. 
Erst wenn sich in beiderlei Beziehung, sowie gegen die Befestigung der Scale ein Bedenken 
nicht ergibt, kann die Abgabe des Eichscheines erfolgen, welchem ein Exemplar der Reductions- 
tabellen und der mit denselben verbundenen Gebrauchsanweisung beigefügt wird. 
b) Thermometer. 
8. Nur solche Thermometer, die den Vorschriften der Eichorduung in §. 70 entspre- 
chen, bei denen die Umhüllungsröhre oben offen ist, und deren Scale den Namen des Ver- 
fertigers trägt, sind zur Eichung anzunehmen. 
9. Die Prüfung eines Thermometers geschieht wie folgt: 
1) Man stellt dasselbe nebst dem Normalthermometer in ein Gefäß mit heißem Wasser 
und beobachtet sorgfältig unter öfterem Umrühren des Wassers den Gang beider Instrumenle 
während der Abkühlung. Hierbei ist besonders auch die durch einen rothen Strich angegebene 
Temperatur von 12½ o R., auf welche die Eintheilung der Alkoholometer basirt ist, zu 
beachten. 6 
2) Die Nichtigkeit des Nullpunktes der Scale wird dadurch geprüft, daß man die RNugel 
des Instrumentes in eine angemessene Menge klein gestoßenen Eises oder auch in Schnce stellt, 
welche im Schmelzen begriffen sind. 
10. Zu dieser Prüfung werden gläserne Cylinder, wie sie in Nr. 3 erwähnt 
sind, augewendet , doch sind diese Gefäße auf einem mit Filz oder einem anderen die Wärme 
schlecht leitenden Stoff belegten hölzernen Fußgestelle, welches auf seiner unteren Seite mit 
3 Holzknöpfen versehen ist, und auf denselben hohl steht, aufzustellen. 
11. Werden bei der Vergleichung mit dem Normalthermometer nur Abweichungen von 
höchstens ¼ ’09 gefunden und ist das untersuchte Thermometer auch sonst für zulässig zu 
erachten, so erfolgt die Stempelung in der Art, wie sie §. 71 der Eichordnung angiebt, und 
es ist dasselbe hierauf zur Vollendung, d. h. zur definitiven Befestigung der Scale und zum 
Zuschmelzen der Umhüllungsröhre an den Betheiligten zurückzugeben.
	        
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