518
S. 32.
Die Abänderung resp. Erweiterung der 85§. 64, 67 und 69 der allgemeinen
Bauordnung vom 30. Juni 1864 betreffend.
Aus Anlaß der an Uns gebrachten Bitte:
„die Revision der allgemeinen Banordnung möglichst zu beschleunigen und darin
bei Gebäuden, welche von fremden Gebänden mindestens 60 Meter entfernt sind, sowie
im Hochgebirge, im bayerischen Walde und in den Hochlagen des Fichtel= und Rhön-
» gebirges und fränkischen Waldes den Gebrauch von Schneidschindeln zu gestatten“,
beanstragen Wir Unser Staatsministerium des Innern, bei Durchführung der eingeleiteten und
thunlichst zu beschlennigenden Revision der allgemeinen Bauordnung die Frage, ob und unter
welchen Beschränkungen die Verwendung von Schneidschindeln zur Eindeckung von Gebäuden zu
gestatten sei, einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und auf diese Eindeckungsweise, insoweit
nicht nach den bereits vorliegenden oder noch zu pflegenden Erhebungen gegen ihre Feuergefähr-
lichkeit erhebliche Bedenken bestehen, bei Entwerfung der neuen Bauordnung die etwa zulässige
Rücksicht zu nehmen.
S. 33.
Die Centralforstlehranstalt in Aschaffenburg betreffend.
Bezüglich der an Uns gebrachten Bitte:
„die Centralforstlehranstalt in Aschaffenburg als Fachschule (Forstakademie) zu
belassen und zweckentsprechend zu reorganisiren",
verweisen Wir auf §. 40 Unseres Landtags-Abschiedes vom 15. April 1875.
S. 34.
Die Revision der Vollzugsvorschriften zu dem Gesetze vom 8 November 1875
über Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend.
Dem an Uns gestellten Antrage entsprechend, beanftragen Wir Unser Staatsministerium
der Finanzen, die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetze vom 8. November 1875, Abänderungen der
Tax= und Stempelgesetze betreffend, einer Revision zu unterstellen.
Wir erkennen mit Zufriedenheit an, daß die Kammern sowohl für den ordentlichen Staats-
Haushalt, als auch für die außerordentlichen Militärbedürfnisse entsprechende Fürsorge getroffen haben.
Das bereitwillige Entgegenkommen, welches die Kammern des Landtages bei der durch die
veränderte Münzwährung veraulaßten neuen Feststellung der Civilliste bekundet haben, ist Uns