533
1) an die Wittwen:
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 360 .X¾ incl. eine Zulage von 20 Procent,
von 361 J/ bis 720 J¾ incl. eine Zulage von 5 Procent,
von 721 ¾ bis 1,080 “ ercl. eine Zulage von . . . 10 Procent;
2) an die Doppelwaisen:
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 108 .4 incl. eine Zulage von 20 Procent,
von 109 /¾ bis 216 ¾ incl. eine Zulage von . . . . 15 Procent,
von 217 J&¾ bis 324 excl. eine Zulage von . . . 10 Procent;
3) an die einfachen Waisen:
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 72 ¾ incl. eine Zulage von 20 Procent,
von 73 X bis 144 X incl. eine Zulage von# . . . . 15 Procent,
von 145 AC bis 216 A excl. eine Zulage von . . 10 Procent.
8. 19.
Für Einlösung der unverzinslichen Cassa-Anweisungen, welche zufolge der Gesetze vom
4. September 1866 (Gesetzblatt 1666/69 Seite 46) und vom 21. Juli 1870 (Gesetzblatt
187071 Seite 57) ausgegeben sind, hat der Staatsminister der Finanzen eine Präclusiv—
frist von mindestens einem Jahre festzusetzen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
bekannt zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist werden alle bis dahin nicht zur Einlösung gebrachten Cassa-
anweisungen der bezeichneten Gattung als gänzlich werthlos betrachtet und es darf weder eine
nachträgliche Einlösung, noch eine Annahme an Zahlungsstatt bei den Staatscassen weiter
stattfinden.
S. 20.
Die gemäß der Bestimmungen der §§. 6 mit 8 des Gesetzes vom 11. September 1825
(Gesetzblatt 1825 Seite 196 bis 200) errichtete Pensions-Amortisationscasse wird aufgelöst,
und gehen die derselben gesetzlich zur Bestreitung zugewiesenen Pensionen uud übrigen Leistungen
vom 1. Januar 1876 an auf die allgemeinen Staatsfonds über.
6 21.
Der zur Zeit mit 1/358,450 JrX verfügbare Bestand des Baufonds der älteren Ost-
bahnlinien wird bestimmt: