Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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6) Die Maaße, Gewichte und Waagen, welche die Gemeinden für den Zweck der poli- 
zellichen Visitation bereit zu halten haben, sind von den Verificatoren unentgeltlich zu eichen 
und zu stempeln. 
  
  
B. 
Gegenstand. d inurhe 
Stempelung 
Ef. LE. PEE 
a b e d 
I. Kängenmaaße. 
1. Mrtallene Präcisionsmaaßstäbe mit feiner Theilung 60 3000 80 
2. Gewöhnliche Maaßstäbe aus Metall 2c. 
von 2m und 1m "„ 1035 8 
von O, m bis 633 
3. Werkmaaßstäbe aus * . 6332 
4. Maaßstäbe für Langwaaren, in Centimeter — 33 2— 
5. Zusammenlegbare Maaße 6 33 3 
6. Bandmaaße aus Metall 
von 20m, 10m und 5m 12 366 3 
von 2m und 1m 633 3 
  
  
  
  
Die Ansätze unter a und c bezlehen sich auf die Prüfung der Richiigkeit der Länge 
des ganzen Maaßes, die Ansätze unter b und d auf die Prüfung der Richtigkeit der Ein- 
thellung in der Alt, daß dieselben für die Untersuchung der Thellstriche außer dem Ansatze 
unter a und c in Anmrcchnung gebracht werden. Sie werden nur dann vorkommen können, 
wenn das Maaß nicht schon wegen falscher Gesammtlänge zu verwerfen war.
	        
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