Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

. 37 
  
  
  
  
A. B. 
für die für die Prü- 
Gegenstand. cichm fung ohne 
36Stempelung 
Pt. P. 
II. Flüssigkeitsmaaße. . . 
I)Mußevon208lte«t. . . . . 35 20 
„ „ 10 „ . . . . 26 15 
n - 5 7 20 10 
„ 2 „ 12 6 
„ „ 1 „ . . . . 10 5 
jedes Aeinere Maaß . . . . . 5 2 
F#rMaoße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Columne A um 
200 ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur 
Eichung bringt, die Ansätze in Columne B bleiben ungeändert. 
b) Meßapparate für Flüssigkeiten. 
Für die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe ohne Rücksicht darauf, ob die Stem- 
  
pelumg des ganzen Apparates erfolgt oder versagt wire . . . 6 Pf. 
Fur die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates noch besonders . 20 Pf. 
III. Fusser. 2 — 
a) bei der Ermittelung des Inhalts siud zu ccheben. # « 
für ein Faß bis zu 105 Lter Inhalt . 3015 
,,»avek105,,205 .....5025 
r*d rn n n 
„, „ „ „ 205 „ „ 410 7½5 85 
, „ „ 410 „ 1 10H 0 
„ . „ 610 „ „ 810 „ „ 105 55 
für ein größeres Faß bie zu 200 Liter Inhalt chr. je en Merbetra von 26 16 
b) bei der Etn itteluns der Tara: 
Nasse Tara . . . . . . . 5025— 
Trockene Tara ...... ... . 40— 
  
 
	        
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