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höhe von 4 1¼ Procent bis zum 3 1. December 1904 zu gewährleisten oder statt dieses
Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4½ procentigen Zins
aus diesem Capitale entsprechenden Größe sicher zu stellen;
b) die in Artikel 1 lit. b des Gesetzes vom 28. April 1872, die Vervollständigung des
Eisenbahnnetzes in der Pfalz betreffend, eingeräumte Gewährleistung eines jährlichen
Zinsertrages bis zu 4½ Procent für das auf den Marimialbetrag von 3,600,000 fl.
festgesetzte Bau- und Einrichtungscapital zur Herstellung einer Eisenbahn von Berg-
zabern zum Anschlusse an die Bahn von Landau nach Zweibrücken auf den Marimal-
betrag von 8,915,000 .X& auszudehnen.
Artikel 2.
Die Staatsregierung ist ferner ermächtigt, behufs Herstellung akustischer und optischer
Signalvorrichtungen auf den pfälzischen Bahnlinien mit gesetzlich begrenztem Bau= und Ein-
richtungscapitale für ein Maximalcapital von 251,000 X einen jährlichen Zinsertrag in
der Maximalhöhe von 4¼ Procent bis zum 31. December 1904 zu gewährleisten oder
statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4½ procentigen
Zins aus diesem Capitale entsprechenden Größe sicher zu stellen.
Gegeben Hohenschwangau, den 29. Juli 1876.
Ludwig.
v. Ptetzschner. Dr. v. Lutz. ## Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Berr. v. Maillinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Gencral-Secretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.