Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Gesetz, die Erbauung weilerer Vicinaleisenbahnen und den Mehrbedaif jür bereils auegeführte 
Vicinaleisenbahnen, daun die Dotirung des Vicinalrisenbahn-Baufonds betr. 
(Beilage IV zum Landtags-Abschiede). 
Cudwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Layern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Wenn für die Herstellung von Vicinal-Eisenbahnen zwischen: 
1) Senden und Weißenhorn, 
2) Feucht und Altdorf, 
3) Weilheim und Murnau, 
4) Prien und Aschau 
die nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung und Ver- 
vollständigung der Staatsbahnen, dann Erbauung von Vicinaleisenbahnen betreffend, erforder- 
lichen Voraussetzungen einer Staatssubvention erfüllt werden, ist die Staatsregierung er- 
mächtigt, die Ausführung dieser Vicinal-Eisenbahnen zu übernehmen und wird der dafür 
nöthige Bedarf und zwar für die Vicinalbahn: 
Senden-Weißenhorn aßf .. 911,000 4 
Feucht-Altdorf auf ....... «1,181,«00»J- 
Weilheim-Murnau auf ..· .. ...2,00(),00()-Xc( 
Prien-Aschauauf.. 1,0U(),()()0---ä 
sonachaufdenMaximalbctragvou5,095,()00»Jf. 
festgesetzt, wovon je die Hälfte aus dem Vicinaleisenbahn-Baufond und der Eisenbahnbau- 
Dotationscassa zu entnehmen ist. 
Artikel 2. 
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem Transporte auf einer der in Artikel 1 be-
	        
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