Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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zeichneten Bahnen das Dreifache der 4½ procentigen Zinsen des aus Staatsmitteln be- 
strittenen Aufwandes übersteigen, kann aus dem Uleberschusse eine Verzinsung und Amortisa- 
tion des für Grunderwerbung und Erdarbeiten der betreffenden Bahn aufgewendeten Capitals 
bis zu 5 Procent gewährt werden. 
Artikel 3. 
Der Mehrbedarf für die aus Staatsmitteln ausgeführten Arbeiten wird bei der Vicinal- 
bahn Holzkirchen-Tölz auf . 190,000 MA. 
sodann der Bedarf für den Ausbau dieser Vicinalbahn auf 66,000 + 
festgestcllt und ist der Gesammtbetrag von .. ..·20()000JL 
gleichfalls je zur Hälfte aus dem Vieinaleisenbahn= Baufond Und aus der Eisenbahnbau- 
Dotationscassa zu entnehmen. 
Artikel 4. 
Von den für Grunderwerbung und Erdarbeiten auf der Vicinaleisenbahn Schwaben= 
Erding angefallenen Gesammtkosten ist der Betrag von 97,200 -„Xx aus dem Vicinaleisen- 
bahn-Baufond und aus der Eisenbahnbau-Dotationscassa je zur Hälfte zu decken. 
Artikel 5. 
Zur Deckung der aus der Eisenbahnbau-Dotationscassa zu bestreitenden Bedarfssumme 
im Gesammtbetrage von 2,724,100 “¾ sind zu verwenden die Erübrigungen an den durch 
frühere Gesetze à conto der Eisenbahnbau-Dotationscassa bewilligten Crediten für die Aus- 
führung der Vicinalbahnen: 
à) von Schwaben nach Erding und 
b) von Georgensgmünd nach Spalt. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des hienach noch ver- 
bleibenden Bedarfs ein auf die Staats-Eisenbahnen zu versicherndes Anlehen aufzunehmen. 
In Bezug auf Verzinsung und Tilgung dieses Anlehens haben die für die übrigen 
Staats-Eisenbahnanlehen geltenden Bestimmungen gleichmäßige Anwendung zu finden. 
Artikel 6. 
Die Bestände des auf Grund des Gesetzes vom 15. April 1875, die Erwerbung der 
bayerischen Ostbahnen für das k. Staatsärar betreffend, in das Eigenthum des Staates
	        
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