Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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und Verorduungsgat 
für das 
Königreich Bayern. 
M 3I. 
München, den 18. August 1876. 
Gese 
  
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 12. August 1876, die Gehalte der Staatsbiener betr. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gchalte der Staatsvdiener betreffend. 
Cndwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Im Hinblick auf §. 9 des Landtags-Abschiedes vom 29. vorigen Monats haben Wir 
die Gehaltsnormen für Unsere Staatsdiener einer Revision unterstellen lassen und verordnen, 
was folgt: 
6. 1. 
Das der gegenwärtigen Verordnung als Beilage angefügte Regulativ soll unter den 
nachsteh end in den 88. 2 mit 6 enthaltenen Bestimmungen die Norm für die Gehalte der 
darim aufgeführten Staatsdiener bilden — unbeschadet Unseres Rechtes, nach Erforderniß 
des Dienstes in einzelnen Fällen eine hievon abweichende Verfügung zu treffen. 
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