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eingestellt worden sind — vom 1. Januar l. Is. beginnend an die Stelle des bis-
herigen Gulden 1 X 80 J zu treten haben.“
München, den 16. August 1876.
Dr. v. Fäustle. v. Berr. v. Darenberger, v. Dillis,
Staatsrath. Staatsrath.
Der General-Secretär:
v. Grieshammer.
Bekanntmachung, die organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule in München betr.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu verfügen geruht, daß an der
polytechnischen Schule in München fernerhin eine Aufnahmsprüfung nicht mehr stattfinde und
hiernach die §§. 36 bis 44 der organischen Bestimmungen für die bezeichnete Hochschule in
der aus der Beilage ersichtlichen Weise abgeändert werden.
München, den 14. August 1876.
Dr. v. Fänstle.
Der Generalsecretär:
Ministerialrath v. Bez old.
Leilage.
Die §§. 36, 37 und 38 der organischen Bestimmungen für die polytechnische Schule
haben künftig zu lauten:
S. 36.
Wer an der polgytechnischen Schule als Studirender immatriculirt werden will, hat
ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren, den Besitz der nöthigen Vorkenntnisse und ein
gutes sittliches Verhalten nachzuweisen.
Für Minderjährige ist überdies der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen
Einwilligung erforderlich.