Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K 38. 589 
8. 37. 
Der Nachweis der nöthigen Vorkenntnisse wird geliefert durch das Absolutorial-(Neife-) 
Zeugniß eines Real= oder humanistischen Gymnasiums oder des k. Cadetencorps oder einer 
bayerischen Industrieschule oder durch das Zeuguiß über den Besuch einer Universität oder 
einer technischen Hochschule. 
Zum Eintritte in die landwirthschaftliche Abtheilung der polytechnischen Schule befähigt 
überdieß das befriedigende Zeugniß über den Besuch einer landwirthschaftlichen Akademie. 
S. 38. 
Nichtbayern haben in Ermangelung eines der vorerwähnten Zeugnisse ein Zeugniß über 
ihre wissenschaftliche Vorbereitung zu Hochschulstudien vorzulegen, wie solches in dem Staate, 
dem sie angehören, vorgeschrieben ist. 
Die 8§§. 39 und 40 der organischen Bestimmungen fallen hinweg, §. 41 bleibt 
unverändert. 
Die 88. 42, 43 und 44 erhalten folgende Fassung: 
S. 42. 
Die Anmeldung zur Aufnahme in die polhytechnische Schule geschieht bei dem Director, 
welcher auf Grund der vorgelegten Zeugnisse dem angemeldeten Bewerber die Zulassung er- 
theilt oder verweigert. 
Altersdispensen sind nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des k. Staats- 
ministeriums zulässig. 
F. 43. 
Auf Grund der ertheilten Zulassung erhält jeder Studirende gegen den Erlag von 
10 X Einschreibgebühr eine Aufnahmskarte, welche zu seiner Legitimation dient und zur 
Antheilnahme an dem gesammten Unterrichte der Anstalt, sowie nach Maßgabe der besonderen 
hiefür zu erlassenden Vorschriften zum Besuche einzelner Vorlesungen an der Universität oder 
zur Benützung der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates berechtigt. 
Die Einschreibgebühr ist nur bei der ersten Aufnahme in die Anstalt zu entrichten; 
dagegen ist sie von Studirenden, welche die Anstalt verlassen und wieder zurückkehren, bei 
dem Wiedereintritte aufs neue zu bezahlen.
	        
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