Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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§. 2. 
Die Maximilianeumsstiftung soll in unabänderlicher Weise dem Zwecke gewidmet sein, 
talentvollen bayerischen Jünglingen die Erreichung jener Stufe wissenschaftlicher und geistiger 
Ausbildung zu erleichtern, welche zur Lösung der höheren Aufgaben des Staatsdienstes 
erforderlich ist. 
. 3. 
Die Maximilianeumsstiftung hat ihren Wohnsitz in München. Eine Verlegung an einen 
andern Ort ist unstatthaft. 
II. Abschnitt. 
Vom Stiftungsvermögen. 
8. 4. 
Das Stiftungsvermögen besteht aus: 
1) den in der Beilage A verzeichneten Grundflächen nebst darauf befindlichen Baulich- 
keiten und sämmtlichem beweglichen und unbeweglichen Zubehör derselben, 
2) dem jewekligen Bestande an Mobiliar-Einrichtung in dem Stiftungsgebäude und an 
Attributen für die stiftungsmäßigen Bildungszwecke, 
3) einer Gallerie von 30 Oelgemälden, wie solche in Beilage B verzeichnet sind, 
4) einer Sammlung von 24 marmornen Büsten nach dem in Beilage C niedergelegten 
Verzeichnisse, 
5) einem Capitalbetrage von 800,000 fl., welcher aus dem Nachlasse Seiner Maje- 
stät des höchstseligen Königs Maximilian II. verabfolgt wurde. 
8. 6. 
Das in 8. 4 Nr. 5 bezeichnete Capitalvermögen ist nach den für die Anlage von Ca- 
pitalien öffentlicher Stiftungen jeweilig geltenden allgemeinen Vorschriften verzinslich anzulegen. 
Der bei der Heimzahlung und Wiederanlage von Capitalien durch Cursdifferenzen etwa 
gemachte Gewinn wächst dem Capitalvermögen zu. 
Die Capitalien der Stiftung dürfen zur Deckung der Bedürfnisse des Marimilianeums 
weder ganz noch theilweise verwendet werden.
	        
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