Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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S. 11. 
Der gesammte Stiftungsfond der Maximilianeums-Anstalt ist stets als ein selbstständiger 
Fond unter dem Namen „Königlicher Maximiliaueums-Fond“ zu behandeln. 
Derselbe darf daher weder mit dem Universitätsvermögen noch mit Universitätsstiftungen 
irgendwie vermischt werden. 
§. 12. 
Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist dem Staatsmini- 
sterium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten in derselben Weise unterstellt, 
wie dies bezüglich des Universitätsvermögens der Fall ist. 
Das Rechnungswesen der Stiftungsverwaltung soll gerade so, wie das des Universitäts- 
sonds der Controle der Rechnungskammer und des obersten Rechnungshofes unterworfen sein. 
III. Abschnitt. 
Von der Aufnahme in das k. Marimilianenm. 
KS. 13. 
In das k. Maximilianeum sollen nur Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung 
und tadelloser sittlicher Führung aufgenommen werden. 
Voraussetzung der Aufnahme ist außer dem christlichen Glaubensbekenntniß der Besitz des 
bayerischen Indigenats. 
Auf den Stand und die Vermögensverhältnisse der Eltern soll keine Rücksicht ge- 
nommen werden. 
S. 14. 
Unter den eben bezeichneten Voraussetzungen können zur Aufnahme in das k. Maxi- 
milianeum zugelassen werden: 
a. Jünglinge, welche die Universität beziehen, oder derselben bereits angehören; 
b. Schüler, welche zum Eintritte in die vierte (oberste) oder in die dritte Gymnasial- 
Classe befähigt sind. 
Mit Rücksicht auf die bauliche Einrichtung des Maximilianeumsgebäudes und die sonstigen 
Hindernisse, welche der Aufnahme von Studirenden der vorgenannten beiden Kategorien ent-
	        
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