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VI. Abschnitt.
Fürforge für die -öglinge nach ihrem Austritte aus der Anstalt.
g. 28.
Zöglingen, welche sich bis zur Vollendung ihrer Studien in der Anstalt befinden, und
durch wissenschaftliches Streben, sowie tadellose Haltung ausgezeichnet haben, können auch nach
ihrem Austritte aus der Anstalt Unterhaltsbeiträge, Reisestipendien oder sonstige Unter-
stützungen zu wissenschaftlichen Zwecken bewilligt werden.
Die Verleihung solcher Reichnisse erfolgt durch den König auf den nach Einvernahme
des Curatoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
VII. Abschnitt.
teitung der Anstalt
*
Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt ein Vorstand, welcher auf den nach
Einvernahme des Curatoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten von dem Könige ernannt wird.
Ihm obliegt außer der Skonomischen Leitung der Anstalt insbesondere auch die Aufsicht
über die Zöglinge und die Ueberwachung derselben in Hinsicht auf ihre wissenschaftliche Thätig-
keit, ihre sittliche Führung, sowie die Handhabung der Hausordnung.
8. 30.
Der Vorstand des Maximilianeums hat alljährlich vor Schluß des Rechnungsjahres
den Etat der Anstalt für das nächstfolgende Rechnungsjahr zu entwerfen und durch Ver—
mittlung des Verwaltungsausschusses der Universität dem k. Staasministerium des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen.
Derselbe besorgt innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nöthigen
Anschaffungen und Auszahlungen.
Zu diesem Zwecke führt der Vorstand eine besondere Wirthschaftscassa; er empfängt
hiefür die erforderlichen Vorschüsse von dem Verwaltungsrathe der Universität und hat über
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