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XII. Für die Prüfuug von Kubizir- Apparaten für Gasmesser und für Fässer sind
zu erheben:
A. B.
für die Prũ- fuͤr die Prli-
Gegenstande. fung und fung ohne
Stempelung Stempelung
Mark Mark
Für einen Apparat bis zu 100 Liter Inhalt 6 4
„ über 100 „ 400 « 12 9
* 400 / 600 » 16 12
. 600 „ 800 20 15
800 „ 1000 „ 24 18
und für ncbes vollständige oder unvollständige 4durden Liter rn
mehr je ein Mehrbetrag von . 2 1
Bei den provisorisch durch die Prseisions-Verificatoren vorzunehmenden Prüfungen von
Kubizir-Apparaten für Fässer ist nur die Hälfte der obigen Gebührensätze zu berechnen.
Bekanutmachung, die Vostornung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches
im 28. October 1871 betreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Nachfolgend wird eine auf Grund des §& 00 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. October 1871 erlassene Verfügung des Reichskanzlers vom 2. I. Mts., Ab-
önderungen der in Nummer 3 des Gesetz= und Verordnungs-Blattes vom 23. Januar 1875
veröffentlichten Postordnung betreffend, bekannt gegeben.
München den 14. Januar 1876.
v. Pfretzschner.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
er General-Secretär,
Dr. v. Prestele.