Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

16 
XII. Für die Prüfuug von Kubizir- Apparaten für Gasmesser und für Fässer sind 
zu erheben: 
  
  
  
  
A. B. 
für die Prũ- fuͤr die Prli- 
Gegenstande. fung und fung ohne 
Stempelung Stempelung 
Mark Mark 
Für einen Apparat bis zu 100 Liter Inhalt 6 4 
„ über 100 „ 400 « 12 9 
* 400 / 600 » 16 12 
. 600 „ 800 20 15 
800 „ 1000 „ 24 18 
und für ncbes vollständige oder unvollständige 4durden Liter rn 
mehr je ein Mehrbetrag von . 2 1 
Bei den provisorisch durch die Prseisions-Verificatoren vorzunehmenden Prüfungen von 
Kubizir-Apparaten für Fässer ist nur die Hälfte der obigen Gebührensätze zu berechnen. 
Bekanutmachung, die Vostornung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches 
im 28. October 1871 betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachfolgend wird eine auf Grund des §& 00 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. October 1871 erlassene Verfügung des Reichskanzlers vom 2. I. Mts., Ab- 
önderungen der in Nummer 3 des Gesetz= und Verordnungs-Blattes vom 23. Januar 1875 
veröffentlichten Postordnung betreffend, bekannt gegeben. 
München den 14. Januar 1876. 
v. Pfretzschner. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
er General-Secretär, 
Dr. v. Prestele.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.