b. Eurrichtung der
Taxe, — Frankir-
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IV. Gewöhnliche Briefe an die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis
zum Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich aufwärts, an die Invaliden in
Invalidenhäusern, ferner an die in denselben Rang= und Besoldungsverhältnissen
stehenden nicht streitenden Glieder und die Gendarmen sind sowohl im innern
Verkehre von Bayern wie im Verkehre mit den übrigen Deutschen Bundesstaaten
tarfrei, wenn dieselben das Gewicht von 60 Gramm richt überschreiten und auf
der Adresse mit der Bezeichnung „Soldatenbrief — Eigene Angelegenheit des
Empfängers“ versehen sind. Beurlaubte Militärpersonen und Einjährig-Frei-
willige genießen diese Portovergünstigung nicht.
V Für den Verkehr mit dem Auslande sind die durch die Verträge fest-
gesetzten besonderen Taxbestimmungen maßgebend.
8. 7.
1 Für Briespostsendungen im Innern von Bayern, sowie nach und aus
ua: Freimarken, den oben in KF. 6 genannten Gebieten kann die Toxe entweder von dem Absender
bei der Aufgabe vorausbezahlt oder dem Empfänger zur Entrichtung bei der
Abgobe üÜberwiesen werden.
II Eine theilweise Vorausbezahlung ist unstatthaft.
III Für Briefpostsendungen nach dem Auslande sind die deffallsigen
besonderen Bestimmungen maßgebend.
IV Die Frankirung der Briefpostsendungen hat ohne Unterschied des
Bestimmunngsortes mittels Freimarken oder durch Franco-Couverts zu geschehen
und können diese bei jeder Post Expedition und Postablage in beliebiger Anzahl,
sowie von den Landpostboten nach der Größe des von denselben zu führenden
Vorrathes bezogen werden.
V Für Freimarken ist der darauf ausgedrückte Werthbetrag, für Franco=
Couverts außerdem noch der treffende Betrag der Herstellungskosten mit 1 Pfennig
pro Stück zu entrichten. (Vgl. §. 9 des P.-T.-G.)
VI Die Freimarken müssen von dem Absender selbst auf der Adreßseite
des Briefes oder Schriftenpacketes im oberen Ecke rechts durch Befeuchten des auf
ihrer Rückseite befindlichen Klebestoffes befestiget werden, und darf die Siegelseite
der Sendung nur für den Fall theilweise hiezu benützt werden, wenn nach der