Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

b. Eurrichtung der 
Taxe, — Frankir- 
55 
IV. Gewöhnliche Briefe an die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis 
zum Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich aufwärts, an die Invaliden in 
Invalidenhäusern, ferner an die in denselben Rang= und Besoldungsverhältnissen 
stehenden nicht streitenden Glieder und die Gendarmen sind sowohl im innern 
Verkehre von Bayern wie im Verkehre mit den übrigen Deutschen Bundesstaaten 
tarfrei, wenn dieselben das Gewicht von 60 Gramm richt überschreiten und auf 
der Adresse mit der Bezeichnung „Soldatenbrief — Eigene Angelegenheit des 
Empfängers“ versehen sind. Beurlaubte Militärpersonen und Einjährig-Frei- 
willige genießen diese Portovergünstigung nicht. 
V Für den Verkehr mit dem Auslande sind die durch die Verträge fest- 
gesetzten besonderen Taxbestimmungen maßgebend. 
8. 7. 
1 Für Briespostsendungen im Innern von Bayern, sowie nach und aus 
ua: Freimarken, den oben in KF. 6 genannten Gebieten kann die Toxe entweder von dem Absender 
bei der Aufgabe vorausbezahlt oder dem Empfänger zur Entrichtung bei der 
Abgobe üÜberwiesen werden. 
II Eine theilweise Vorausbezahlung ist unstatthaft. 
III Für Briefpostsendungen nach dem Auslande sind die deffallsigen 
besonderen Bestimmungen maßgebend. 
IV Die Frankirung der Briefpostsendungen hat ohne Unterschied des 
Bestimmunngsortes mittels Freimarken oder durch Franco-Couverts zu geschehen 
und können diese bei jeder Post Expedition und Postablage in beliebiger Anzahl, 
sowie von den Landpostboten nach der Größe des von denselben zu führenden 
Vorrathes bezogen werden. 
V Für Freimarken ist der darauf ausgedrückte Werthbetrag, für Franco= 
Couverts außerdem noch der treffende Betrag der Herstellungskosten mit 1 Pfennig 
pro Stück zu entrichten. (Vgl. §. 9 des P.-T.-G.) 
VI Die Freimarken müssen von dem Absender selbst auf der Adreßseite 
des Briefes oder Schriftenpacketes im oberen Ecke rechts durch Befeuchten des auf 
ihrer Rückseite befindlichen Klebestoffes befestiget werden, und darf die Siegelseite 
der Sendung nur für den Fall theilweise hiezu benützt werden, wenn nach der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.