Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Drucksachen. 
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werden. Einzelne Formulare werden ohne besondere Vergütung lediglich gegen 
Entrichtung des Werthes der darauf befindlichen Francostempel abgegeben. 
IX Aauf Verlangen werden jedoch Formulare ohne Francostempel gegen 
Ersatz der Kosten und zwar jene zu einfachen Postkarten um den Preis von 
5 Pfennig für je 10 Stück und jene zu Postkarten mit vorausbezahlter Rück- 
antwort um den Preis von 10 Pfennig für je 10 Stück verabfolgt. 
X Unbrauchbar gewordene gestempelte Postkarten werden gegen Vergütung 
von 1 Pfennig pro Stück umgetauscht. 
XI Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe 
und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, und 
auf der Vorderseite mit der Bezeichnung „Postkarte" versehen sein. 
XII Ueber die Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen 
vergl. §. 12. 
g. 12. 
1 Für Sendungen von Drucksachen, welche 
a) offen, d. i. so beschaffen sind, daß der Inhalt leicht erkennbar ge- 
lassen ist, 
b) außer den besonders Agelassenen handschriftlichen Zusätzen nichts Ge- 
schriebenes enthalten und 
IP) bei der Aufgabe frankirt werden, 
beträgt die Taxe sowohl im innern Verkehre von Bayern als auch im Verkehre 
mit den in H. 2 lit. a bezeichneten Postgebieten ohne Unterschied der Entfernung 
vom Aufgabeorte bis zum Bestimmungsorte 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig 
über 50— 250 „ ,, 10,, 
» 250— 500 ilri 7 20 » 
„ 500—1000 „ „ 30 „ 
II Für die im Aufgabeorte oder in dem dazu gehörigen Landpost#ezirke zu 
bestellenden Drucksachen beträgt die Tare 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig 
über 50— 250 „ „ 5 „ 
10
	        
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