Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

.K 51. 783 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Classe nöthig ist. 
a. Progymnasten. 
Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
Das Progymnasium zu Krefeld (bisher höhere Bürgerschule, ebenda unter B. c. I. 24). 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
Die Realschule zu Barmen-Wupperfeld. 
. Höhere Böürgerschulen, welche den Gymnasien in den entsprechenden 
Elassen gleichgestellt sind. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Die höhere Bürgerschule zu Lübben (bisher Realschule, ebenda unter B. b. I. 3). 
Die höhere Bürgerschule zu Neustadt-Eberswalde (ebenda unter C. a. aau. I. 10). 
Provinz Hannover. 
Die höhere Bürgerschule zu Münden (ebenda unter C. a. aa. I. 31). 
II. Elsaß-Lothringen. 
Das Real-Progymnasium zu Altkirch. 
Die Realschule zu Münster. 
Das Real-Progymnasium zu Schlettstadt. 
„ „ » „ Thann. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird. 
K. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter E. c. gehören. 
I. Her zogthum Sachsen-Altenburg. 
Die höhere Bürgerschule zu Altenburg. 
II. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Realschule der reformirten Gemeinde zu Hamburg.
	        
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