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Für jedes Mitglied der Commission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde
jeder Musterungs-Commission einen Thierarzt beizuordnen.
§. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Commission und deren Stellvertreter
erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Die Mitglieder der Commissionen und deren Stellvertreter sind durch den Vorstand
der Districts-Verwaltungs-Behörde mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen der-
selben den Eingesessenen des betreffenden Bezirks mit dem Beisügen bekannt zu machen, ihren
Weisungen bei Vermeidung der gesetzlich bestimmten Strafen unweigerlich Folge zu leisten.
(Vgl. §. 27 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873, betreffend die Kriegsleistungen.)
Eines der Mitglieder ist durch die Districts-Verwaltungs-Behörde mit der Leitung der
Geschäfte zu betrauen, empfängt die Aufträge des Vorstandes der Districts-Verwaltungs-
Behörde und sorgt unter Beihilfe der beiden anderen für deren pünktliche Ausführung.
S. 15.
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen haben auch in Friedenszeiten die
Verpflichtung, den Vorständen der Districts-Verwaltungs-Behörden bei Ermittelung des
kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Auf-
forderungen nach bestem Wissen nachzukommen.
S. 16.
Den Mitgliedern der Musterungs-Commissionen werden, wenn sie solches beanspruchen,
für Ausübung ihrer Functionen an Tagegeldern täglich 6 Mark und, sofern sie zu reisen
haben, Reisekosten im Betrage von 75 J für die Meile bei Dampfschiff= und Eisenbahn-
Verbindungen, sonst aber von 1½ Mark für die Meile gewährt.
Die den Musterungs-Commissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Tagegelder und
Reisekosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben.
Die Vergütung dieser Ausgaben erfolgt aus Reichsmitteln.