Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 52. 793 
S. 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungs-Bezirken eines jeden Aus- 
hebungs-Bezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungs- 
Commission (§. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen 
im Aushebungsort (5§. 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen wird zur sofortigen Aushebung ohne vorhergehende Musterung 
geschritien (§. 11). 
8. 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Vorstand der 
Districts-Verwaltungs-Behörde dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder 
Musterungs-Commission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen 
Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung (§. 12) sowie Tag, 
Stunde und Ort der Aushebung (§. 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde die Vorstände 
der Gemeindeverwaltungen mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer 
Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Vorstände der Gemeindeverwaltungen sowie an die Musterungs- 
Commissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde 
schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach 
schuellster Art der Beförderung, entweder durch Telegramm, Eisenbahn oder reitenden Boten 
zu expediren. 
S. 19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen 
Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und an dem 
bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von 
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, 
an Officiere, Militärärzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst 
beschaffen müssen, geschehen ist. 
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