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S. 17.
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungs-Bezirken eines jeden Aus-
hebungs-Bezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungs-
Commission (§. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen
im Aushebungsort (5§. 23) eintreffen können.
Unter besonderen Verhältnissen wird zur sofortigen Aushebung ohne vorhergehende Musterung
geschritien (§. 11).
8. 18.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Vorstand der
Districts-Verwaltungs-Behörde dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder
Musterungs-Commission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen
Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung (§. 12) sowie Tag,
Stunde und Ort der Aushebung (§. 23).
Gleichzeitig beauftragt der Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde die Vorstände
der Gemeindeverwaltungen mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer
Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde.
Die dieserhalb an die Vorstände der Gemeindeverwaltungen sowie an die Musterungs-
Commissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Vorstand der Districtsverwaltungsbehörde
schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach
schuellster Art der Beförderung, entweder durch Telegramm, Eisenbahn oder reitenden Boten
zu expediren.
S. 19.
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen
Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde,
an Officiere, Militärärzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst
beschaffen müssen, geschehen ist.
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