Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Wenn ein Berwaltungs-Bezirk in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist (8. 23), so 
bestimmt der Regierungs-Präsident schon im Frieden den Civil-Commissär für jeden ferneren 
Aushebungs-Bezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Commission: 
1) ein nach Maßgabe vorgängiger Bestimmung entweder militärischerseits zu comman- 
dirender Velerinär oder vom Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde bei- 
zuziehender Thierarzt und 
2) drei vom Districts-Ausschusse (in unmittelbaren Städten vom Magistrate) von 
sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren (Abschätzungs-Commission). 
* 
Zu Taxatoren muüssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle 
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage D 
beigefügten „Eibesformular“ durch den Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde oder 
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungs-Geschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche der 
Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde im Bedarfsfalle einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell beizuziehenden Thierärzte erhalten 
Tagegelder und Reisekosten gemäß S. 16. 
Für die Bezirksamts-Schreiber, welche außerhalb des Bezirksamts-Sitzes bei der Musterung 
und Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder mit 5 /¾ für den Tag und Reisekosten mit 
30 J für den Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, bezichungsweise mit 10 J4 für 
den Kilometer, neben 2 J/X für jeden Zu= und Abgang, bei Neisen auf Eisenbahnen und 
Dampfschiffen liquidirt werden. 
Die Vergütung dieser Ausgaben erfolgt aus Reichsmitteln. 
8. 26. 
Die von den Musterungs-Commissionen ausgewählten beziehungsweise sämmtliche von 
denselben als kriegobrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-Commission an 
den dazu bestimmmten Tagen (8§. 20) einer nochmaligen Prüfung unterworfen.
	        
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