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Wenn ein Berwaltungs-Bezirk in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist (8. 23), so
bestimmt der Regierungs-Präsident schon im Frieden den Civil-Commissär für jeden ferneren
Aushebungs-Bezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Commission:
1) ein nach Maßgabe vorgängiger Bestimmung entweder militärischerseits zu comman-
dirender Velerinär oder vom Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde bei-
zuziehender Thierarzt und
2) drei vom Districts-Ausschusse (in unmittelbaren Städten vom Magistrate) von
sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren (Abschätzungs-Commission).
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Zu Taxatoren muüssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage D
beigefügten „Eibesformular“ durch den Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde oder
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungs-Geschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche der
Vorstand der Districts-Verwaltungs-Behörde im Bedarfsfalle einberuft und vereidigt.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell beizuziehenden Thierärzte erhalten
Tagegelder und Reisekosten gemäß S. 16.
Für die Bezirksamts-Schreiber, welche außerhalb des Bezirksamts-Sitzes bei der Musterung
und Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder mit 5 /¾ für den Tag und Reisekosten mit
30 J für den Kilometer bei Reisen auf dem Landwege, bezichungsweise mit 10 J4 für
den Kilometer, neben 2 J/X für jeden Zu= und Abgang, bei Neisen auf Eisenbahnen und
Dampfschiffen liquidirt werden.
Die Vergütung dieser Ausgaben erfolgt aus Reichsmitteln.
8. 26.
Die von den Musterungs-Commissionen ausgewählten beziehungsweise sämmtliche von
denselben als kriegobrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-Commission an
den dazu bestimmmten Tagen (8§. 20) einer nochmaligen Prüfung unterworfen.